Das Team von Rechtsanwälte Buchholz & Kollegen | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht beschäftigt sich derzeit mit einem Fall mitten aus dem Leben im Zeitalter von Social Media und Co.
Unsere Mandantschaft – eine Privatperson mit einem privaten Facebookprofil ohne gewerblichen Hintergrund – erhielt die Abmahnung eines Fotografen, der folgender – unstreitiger – Sachverhalt zugrunde liegt.
Die Mandantschaft hatte auf Facebook die Seite des „Morgengagazins“ geliked. Beim Morgengagazin handelt es sich augenscheinlich um eine satirische Internetplattform. Aufgrund dessen erscheinen auf der Facebook Timeline unserer Mandantschaft regelmäßig Postings des Morgengagazins.
Auf diese Weise wurde unsere Mandantschaft bei Facebook auf ein Posting des Morgengagazins aufmerksam, in welchem es auf einen von ihm verfassten Artikel „Merkel will islamische Terroranschläge verbieten lassen“ verlinkt. Das Posting des Morgengagazins zeigte neben dem Link auf den Artikel ein Foto von Angela Merkel.
Unsere Mandantschaft teilte das Posting bei Facebook unter Nutzung der „Teilen“ Funktion, des sogenannten „Sharebuttons“ und machte es damit unter Einschränkung der individuellen Einstellungen bei Facebook seinen Facebook-Freunden zugänglich. Weitere Kommentierungen oder Angaben innerhalb des geteilten Postings machte unsere Mandantschaft nicht.
Mit der sodann erfolgten Abmahnung behauptet der abmahnende Fotograf seine Urheberschaft an dem Originalbild von Angela Merkel und erklärt hierzu, dass das geteilte Bild vom Morgengagazin verändert wurde. Zudem behauptet er, auch das Morgengagazin habe kein Recht, seine Fotografie zu verwenden.
Er fordert nunmehr von der Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ermittelt er nach der sogenannten Lizenzanalogie.
Der Fall zeigt die Relevanz für die breite Öffentlichkeit. Praktisch jeder, der Facebook aktiv nutzt, dürfte schon einmal wie beschrieben gehandelt haben. Also: Abmahnfalle Facebook und Haftung von Nutzern durch das Teilen von Inhalten? Diese Nutzung von Facebook stellt in der Tat eine Abmahngefahr für deutsche Facebooknutzer dar. Denn im Urheberrecht gibt es keinen Schutz des guten Glaubens. Grundsätzlich muss man sich in der Tat über die jeweiligen Urheberrechte vor Nutzung eines Bildes informieren. Ob dies jedoch in einer Fallgestaltung wie vorliegend so gelten kann, ist insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Linkhaftung zweifelhaft.
Sollten auch Sie betroffen sein oder vertiefende Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Das Team von Rechtsanwälte Buchholz & Kollegen | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht ist hoch spezialisiert auf die Bereiche IT-Recht und Medienrecht.