Sperrung auf Online-Marktplatz

OLG Brandenburg: Sperrung auf Online-Marktplatz wegen Anzeige von Rechtsverletzung rechtmäßig

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

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Urteilsbesprechung
15.02.2017E-CommerceAmazonAccount-SperrungSchutzrechtsverletzung

Die Entscheidung betrifft eine bis heute praxisrelevante Konstellation im Plattformvertrieb: Ein Marktplatz reagiert auf den Hinweis eines Rechteinhabers und beschränkt ein Angebot oder den gesamten Verkäuferaccount. Für die heutige Einordnung ist wichtig, die damalige Gerichtsentscheidung von den inzwischen hinzugetretenen Transparenz- und Verfahrenspflichten zu trennen. Den systematischen Einstieg für vergleichbare Konflikte im Plattformvertrieb bietet das E-Commerce-Recht für Unternehmen.

  • Der Altartikel bleibt als rechtshistorische Einordnung der Entscheidung des OLG Brandenburg wertvoll.
  • Für aktuelle Fälle genügt der Verweis auf das damalige TMG aber nicht mehr.
  • Gerade bei Sperren von Händleraccounts muss heute zusätzlich auf Begründung, Beschwerdewege und dokumentierte Reaktionsschritte geachtet werden.

Stand März 2026: Der historische Aussagekern des Beitrags trägt weiter als Einordnung der damaligen OLG-Entscheidung. Für heutige Fälle ist die Lage jedoch deutlich stärker verfahrensrechtlich geprägt: Seit dem 12.07.2020 verpflichtet die P2B-Verordnung Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten gegenüber gewerblichen Nutzern zu einer Begründung bei Beschränkung oder Sperrung sowie zu einem internen Beschwerdeverfahren; seit dem 17.02.2024 gelten daneben die Transparenz- und Beschwerderegeln des Digital Services Act, und in Deutschland ergänzt seit dem 14.05.2024 das Digitale-Dienste-Gesetz den nationalen Rahmen. Der Alttext wird dadurch nicht gegenstandslos, muss heute aber zusammen mit diesen neueren Vorgaben gelesen werden.

Das Wichtigste heute in Kürze

Ebene Für die Praxis relevant
Historische Entscheidung Das OLG Brandenburg hielt die Sperrung nach einem konkreten Schutzrechts-Hinweis im damaligen Fall für rechtmäßig und verneinte einen Schadensersatzanspruch gegen den Plattformbetreiber.
Heutige Plattformpraxis Bei Beschränkung, Sperrung oder Beendigung eines Händlerzugangs kommt es inzwischen zusätzlich auf Begründung, belastbare Mitteilung und funktionierende Beschwerdewege an.
Materielle Rechtslage Die Frage, ob der zugrunde liegende Patent- oder sonstige Schutzrechtsvorwurf wirklich trägt, ist von der Frage zu trennen, ob die Plattform vorläufig eingreifen durfte.
Operativer Umgang Entscheidend sind eine saubere Beweissicherung, die genaue Zuordnung des beanstandeten Listings und eine schnelle, strukturierte Reaktion gegenüber Plattform und Anspruchsteller.

Rechtmäßigkeit von Sperrungen?

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.2017 die Rechte von Betreibern eines Online-Marktplatzes wie beispielsweise Amazon gestärkt. In seiner Entscheidung 6 W 95/16 führt das OLG aus, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes sein Angebot an den Kunden (in der Regel die Nutzung eines Accounts) einschränkenden Maßnahmen bis hin zur Sperrung unterwerfen darf, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Weder sei eine vorherige Anhörung des betroffenen Nutzers noch eine Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung notwendig.

Im konkreten Fall beantragte ein gewerblicher Kunde, der Veräußerungsgeschäfte über den Online-Marktplatz des Betreibers abwickelte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz gegen den Betreiber. Hintergrund war, dass der Betreiber dem Kunden im März 2014 mitgeteilt hatte, dass sein Account wegen Patentverletzung gesperrt bzw. einschränkenden Maßnahmen unterworfen worden sei. Seitens des Betreibers wurde diese Maßnahme damit begründet, dass ihm von einem Rechteinhaber diese Verletzung bekannt gemacht worden sei. Zudem teilte der Betreiber dem Kunden die E-Mail-Adresse des vermeintlichen Rechteinhabers mit. Der Kunde unterrichtete den Betreiber daraufhin darüber, dass er erfolgreich einen Rechtsstreit mit diesem vermeintlichen Rechteinhaber geführt hatte und übersandte ihm zudem das entsprechende Urteil. Darauf teilte der Betreiber dem Kunden im Juni 2014 per E-Mail mit, dass die Sperrung aufgehoben sei und das Angebot für den Kunden wieder zur Verfügung stehe, sprich der Account wieder frei geschaltet sei.

Mit der angestrebten Klage beabsichtigte der Kunde Schadensersatz gegen den Betreiber geltend zu machen. Dieser begründe sich darauf, dass der Betreiber ohne jede weitere Maßnahme, insbesondere seiner Anhörung und/ oder einer Überprüfung der vermeintlichen Rechtsverletzung, den Nutzeraccount gesperrt habe. Der Betreiber machte für sich geltend, der vermeintliche Rechteinhaber habe eine konkrete Patentverletzung angezeigt und er habe unter Berufung auf § 4 seiner AGB daraufhin eine Sperrung eingeleitet.

Sowohl das LG als Ausgangsinstanz als auch das OLG als Beschwerdegericht wiesen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage zurück.

Das OLG sah im Ergebnis keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung des Betreibers.

Dies begründet das OLG -aus unserer Sicht zutreffend- damit, dass der Betreiber mit der Sperrung des Accounts lediglich seinen Prüf- und Schutzpflichten nachgekommen sei, welche ihm die Rechtsprechung des BGH als Betreiber einer Internet-Plattform auferlegt habe. Danach trifft den Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn ihn ein Rechteinhaber auf eine klare Verletzung seines Rechtes durch ein auf den Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hinweist, die Verpflichtung, derartige Verletzungen zu unterbinden. Allerdings trifft den Betreiber als Diensteanbieter nach §§ 8 - 10 des Telemediengesetzes (TMG) eben keine allgemeine Prüfpflicht für die von Nutzern auf den Server eingestellten Dateien. Vielmehr steht § 7 Abs. 2 S. 1 TMG einer solchen Prüfpflicht entgegen. Dennoch muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes das betroffene Angebot unverzüglich sperren und zudem dafür Sorge tragen, dass weitere derartige Schutzrechtsverletzungen möglichst unterbleiben, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung konkret hingewiesen worden ist.

Somit habe der Betreiber mit der Sperrung des Accounts nur in Erfüllung der ihm obliegenden rechtlichen Pflichten gehandelt. Zudem diente die Sperrung auch der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen in der Form, dass er vermeiden wollte, dass der vermeintliche Markeninhaber ihn selbst in Anspruch nimmt. Eine Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen, ob die gemeldete Schutzrechtsverletzung berechtigt ist oder aber vor der Sperrung den Antragsteller anzuhören und sodann die vorgetragenen Umstände einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, treffe den Betreiber folglich nicht.

Das OLG folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach Diensteanbietern im Sinne des TMG keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Vielmehr sind die Prüf- und Überwachungspflichten auf zumutbare Maßnahmen zu beschränken.

Worauf es heute praktisch ankommt

  • Die Sperrungsmitteilung, den konkreten Grund, betroffene ASINs oder Listings und alle Zeitpunkte sofort sichern.
  • Die behauptete Schutzrechtsverletzung und die Plattformmaßnahme getrennt prüfen; beides folgt nicht automatisch denselben rechtlichen Maßstäben.
  • Begründungen, Gegenbelege und frühere Freigaben strukturiert aufbereiten und interne Beschwerdewege fristnah nutzen.
  • Bei wiederkehrenden Konflikten im Plattformvertrieb lohnt der Blick auf die breitere Systematik des E-Commerce-Rechts, weil dort Sperren, Listings, Verantwortlichkeiten und Vertriebsprozesse zusammenlaufen.

Einordnung nach dem Altfall

Der Beitrag bleibt vor allem dort hilfreich, wo eine Plattform nach einem konkreten Rechtehinweis schnell reagiert und ein Händler wissen muss, warum die Maßnahme nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil vorab keine inhaltliche Vollprüfung stattgefunden hat. Für aktuelle Fälle kommt aber mehr hinzu: Plattformen müssen ihre Entscheidungen heute wesentlich nachvollziehbarer kommunizieren, und betroffene gewerbliche Nutzer sollten vorhandene Beschwerde- und Dokumentationswege gezielt ausschöpfen.

Zur wirtschaftlichen Machtasymmetrie im Amazon-Umfeld passt ergänzend auch der Beitrag Bundeskartellamt leitet Missbrauchsverfahren gegen Amazon ein.

Offizielle Quellen zur heutigen Rechtslage

Artikel: „OLG Brandenburg: Account-Sperrung auf Online-Marktplatz wegen Anzeige von Rechtsverletzung rechtmäßig“

von Rechtsanwalt Andreas Buchholz

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