Die Entscheidung ist für Filesharing-Verfahren vor allem deshalb bedeutsam, weil sie technische Sicherungspflichten und prozessuale Darlegungsfragen sauber trennt. Für die breitere fachliche Einordnung führt der Weg über die urheberrechtliche Einordnung bei ITMR; wenn es konkret um Abmahnung, Mahnbescheid oder Klage im Tauschbörsenkontext geht, liegt die nähere praktische Vertiefung bei Filesharing-Fällen und deren Abwehr. Im größeren Zusammenhang gehört das Thema zugleich in das Medien- & Kommunikationsrecht.
Aktuelle Einordnung
Stand März 2026
Der historische Kerngedanke dieses Beitrags trägt weiterhin: Der BGH hat im Verfahren „WLAN-Schlüssel“ am 24.11.2016 klargestellt, dass ein im Kaufzeitpunkt marktüblich gesicherter Router mit individuellem werkseitigem Passwort nicht allein deshalb pflichtwidrig ist, weil der Anschlussinhaber dieses Passwort nicht vorsorglich selbst geändert hat. Heute ist aber zusätzlich wichtig, dass sich der Rechtsrahmen für offen bereitgestellte WLAN-Zugänge später verändert hat. Im Vordergrund stehen dort nicht mehr dieselben Unterlassungs- und Kostenrisiken wie früher, sondern insbesondere gesetzliche Sperransprüche.
WLAN Passwort muss nicht verändert werden
Anders als es in Fachkreisen teilweise gesehen wird, ist die heutige Entscheidung eine kleine Sensation und wird 100.000den Abgemahnten in ihrer Rechteverteidigung ganz erheblich helfen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nämlich nicht nur über die Frage, welche Anforderungen an die WLAN-Verschlüsselung zu stellen sind, damit der Anschlussinhaber nicht haftet, obwohl dessen WLAN für eine Urheberrechtsverletzung missbraucht wurde. Vielmehr scheint der I. Zivilsenat, nun endlich unmissverständlich die Darlegungs- und Beweislastverteilung höchstrichterlich in Fällen des Vorwurfs von rechtswidrigem Filesharings klargestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund werden die Rechteinhaber und die sie vertretenen abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien zwei Auffassungen nicht weiterhin mit Erfolg vertreten können, die unseres Erachtens sehr gefährlich für die abgemahnten Anschlussinhaber waren:
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Es ist es nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber stets ein eigenes WLAN-Router-Passwort individuell vergeben muss, um als Störer nicht zu haften.
Hierzu erklärt der BGH mit heutiger Pressemitteilung in Bezug auf den konkreten Fall der in Anspruch genommenen Anschlussinhaberin als Beklagte:
„Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. (...)
(...) Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen.“ -
Es ist keineswegs richtig, dass der Anschlussinhaber die im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast behaupteten Tatsachen beweisen muss.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu wörtlich:
„Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.“
Das alles hat die Beklagte aber nicht bewiesen. Es gibt im Rahmen der sekundären Darlegungslast unserer Meinung nach keine „sekundäre Beweislast“. Die Klägerin jedoch bestritt diese Behauptungen der Beklagten dennoch lediglich. Die Klägerin verkannte damit aber die Darlegungs- und Beweislastverteilung:
„Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war.“
Es war also nicht Aufgabe der Anschlussinhaberin, im konkreten Fall etwa zu beweisen, dass das Passwort werkseitig individuell für ihren Router vergeben wurde. Vielmehr musste - nachdem sich die Beklagte ausführlich hierzu erklärt hat - die Klägerin beweisen, dass diese Darlegung der Beklagten nicht zutreffend sei. Denn die Klägerin ist voll darlegungs- und beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Tatsachen. In diesem Fall für die Umstände, die eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin begründet hätten, mithin dass die Beklagte kein ausreichend gesichertes WLAN unterhielt und das vergebene Passwort für eine Vielzahl von Routern genutzt worden wäre. Hierzu bot die Klägerin unter Verkennung der Beweislast keinen Beweis an.
Zu dem Zeitpunkt dieses Artikels lagen die Urteilsgründe noch nicht vor, weshalb diese noch abgewartet werden müssen, um die letzten Zweifel auszuräumen. Das heute verkündete Urteil ist im Ergebnis jedoch bereits jetzt als gewichtig und erfreulich lebensnah zu bezeichnen sowie uneingeschränkt zu begrüßen.
Über die weiteren Hintergründe der heutigen Entscheidung neben der Darstellung der Vorinstanzen hatten wir berichtet.
Was davon heute fortgilt
| Aussagekern | Heutige Einordnung |
|---|---|
| Ein werkseitig individuell vergebenes WLAN-Passwort muss nicht allein vorsorglich ersetzt werden. | Der Maßstab bleibt der Kaufzeitpunkt: marktübliche Sicherung, aktueller Verschlüsselungsstandard und individuelles, ausreichend langes Passwort. |
| Die sekundäre Darlegungslast ist keine automatische Beweislastumkehr. | Auch in der späteren Filesharing-Rechtsprechung bleibt zentral, dass nach ausreichender Darlegung des Anschlussinhabers die klagende Seite die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss. |
| Das Urteil betraf ein privates Heim-WLAN im Filesharing-Kontext. | Für offen oder bewusst bereitgestellte WLAN-Zugänge ist die Lage inzwischen gesondert zu betrachten; dort sind gesetzliche Sperransprüche wichtiger als die frühere klassische Störerhaftungsdebatte. |
Worauf es praktisch ankommt
- Im Streitfall zählen konkrete Angaben zu Routertyp, Kaufzeitpunkt, Verschlüsselungsstandard und Passwortkonzept deutlich mehr als pauschale Behauptungen.
- Bei Filesharing-Vorwürfen sollte sauber zwischen Täterhaftung, Störerhaftung und sekundärer Darlegungslast unterschieden werden.
- Ein offener oder bewusst freigegebener WLAN-Zugang ist rechtlich nicht deckungsgleich mit dem privaten Heimnetz des damaligen BGH-Falls.
- Für die übergreifende fachliche Vertiefung ist das Urheberrecht bei ITMR der richtige Einstieg.