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“Fack ju” oder “Leck mich” - eine Frage der guten Sitten

“Fack Ju Göhte” kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden, urteilte das Gericht der Europäische Union (EuG) in dieser Woche [Rechtssache T-69/17 (Constantin Film Produktion GmbH / Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum)]. Die Produktionsfirma des Films wollte sich den Filmtitel als Marke, genauer gesagt als Wortmarke, sichern, um diesen zu Merchandisingzwecken nutzen zu können. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie einer Beschwerdekammer. 

 

Den Grund für die Ablehnung des Antrags auf Anmeldung einer (Unions-)Marke sah das Gericht ebenso wie die Behörde zuvor in Art. 7 Buchstabe f) der Unionsmarkenverordnung (UMV). Nach diesem Artikel sind Marken, “die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen", von der Eintragung ausgeschlossen. Als “Verstoß gegen die guten Sitten” wurde im Fall von “Fack Ju Göhte” die im Titel enthaltene umgangssprachliche Beschimpfung als sog. “Absolutes Eintragungshindernis” angesehen. Die Beschwerdekammer hatte diese Formulierung zuvor als "anstößig, obszön oder verstörend” wirkend bezeichnet. 

 

Die Produktionsfirma Constantin war jedoch der Meinung, dass der in seiner Schreibweise abgeänderte Ausdruck “Fuck You” im umgangssprachlichen Gebrauch keine sexuelle, obszöne Bedeutung habe, sondern in “scherzhafter und jugendlicher Weise” Schulfrust artikuliere, der u.a. Thema des Films sei. Das Gericht war jedoch der gegenteiligen Auffassung, nämlich dass eine verfremdete Schreibweise nicht ausreiche, um dem Ausdruck einen scherzhaften Gehalt zu verleihen. Zudem nahm Constantin auf die in Deutschland eingetragene Marke “Leck mich Schiller” Bezug, die vergleichbar sei. Dies sah das Europäische Amt jedoch nicht als für sich bindend an. 

 

Durch das Urteil wird deutlich, dass eine Markenanmeldung gut vorbereitet und alle formalen sowie materiellen Voraussetzungen einer Marke im Voraus überprüft worden sein sollten. An dieser Stelle bieten wir Ihnen eine Kurzübersicht über die wichtigsten Voraussetzungen einer Marke nach deutschem Recht:

 

FORMELLE VORAUSSETZUNGEN

1. Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (§ 32 Abs. 1

MarkenG)

2. Inhalt des Antrags - Angaben zu: Identität des Anmelders;

Wiedergabe der Marke; Angabe eines Verzeichnisses der Waren

oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wird (§ 32

Abs. 2 MarkenG)

3. Weitere formelle Voraussetzungen (§ 36 Abs. 1 MarkenG)

a. Vorliegen der Erfordernisse für die Zuerkennung eines

Anmeldetages

b. Zahlung der Anmeldegebühren

c. Inhaberfähigkeit des Anmelders

 

MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN (§ 37 Abs. 1 MarkenG)

4. Unterscheidungskraft (§ 3 MarkenG)

5. Absolute Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG)

6. Entgegenstehende “Notorisch bekannte Marken” (§ 10 MarkenG

 

Diese Kurzübersicht dient selbstverständlich nur dem ersten Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen einer Markenanmeldung, an deren Ende eine erfolgreiche Markeneintragung stehen kann. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder selbst eine Markenanmeldung anstreben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie in allen Fragestellungen rund um das Markenrecht. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern, indem wir Ihre Markenanmeldung durchführen und setzen Ihre Rechte effektiv gegenüber Mitbewerbern und Dritten durch.

 

Felix Meurer