Gastzugang Onlineshop

Gastzugang zwingend? Onlineshop mit Marktplatzfunktion

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Hannah Reinhardt

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Urteilsbesprechung
E-Commerce DSGVO Gastzugang Marktplatzfunktion

Die Entscheidung betrifft eine praktisch wichtige Frage im Onlinehandel: Müssen Shops mit Marktplatzfunktion neben einem Kundenkonto zwingend einen Gastzugang anbieten? Der Beitrag ordnet die Hamburger Entscheidungen für Unternehmen im Kontext des E-Commerce-Rechts ein und zeigt, weshalb die datenschutz- und lauterkeitsrechtlichen Einwände im konkreten Fall nicht durchgedrungen sind.

Eine lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage gegen den Otto-Versand wegen behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze der Datenminimierung und die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen hatte auch in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg keinen Erfolg.

Worum geht es?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein- Westphalen klagte gegen den Versandriesen Otto, um die Bedeutung des Datenschutzrechts im Onlinehandel zu stärken. Das Onlineversandhaus, welches Waren sowohl im eignen Namen verkauft als auch den Absatz von Produkten durch Dritthändler ermöglicht, schreibt seinen Kunden die verpflichtende Kundenkonto – Registrierung bei Bestellungen vor. Während für Onlineshops mit Direktverkauf die Pflicht zur Bereitstellung von Gastzugängen bereits anerkannt ist, war die Verpflichtung von Shops mit Marktplatzfunktion noch ungeklärt. Der Verbraucherverband sah in der notwendigen Erstellung eines fortlaufenden Kundenkonto für jede Bestellung ohne implementierte automatisierte Löschung einen Verstoß gegen die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Datenminimierungspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO. Zudem war der Verband der Ansicht, dass die Verwendung der gespeicherten Kundendaten für personalisierte Werbung zu eigenen Marketingzwecken datenschutzrechtlich nicht nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO gerechtfertigt sei. Gestützt hatte der Verbraucherverband seine Ansichten auf die Erkenntnisse der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) aus dem Jahr 2022. In dem Konzeptpapier der DSK wurde die Bereitstellung von verpflichtenden Gastzugängen bei Online- Bestellungen als Gebot der Datenminimierung festgelegt. Danach sollten ausschließlich die Daten erfasst werden, die für die Durchführung eines einzelnen Geschäfts erforderlich sind. Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten hänge im Einzelfall insbesondere davon ab, ob Kunden einen einmaligen Vertrag abschließen oder eine langfristige Geschäftsbeziehung anstreben. Dabei muss es ihnen freistehen, bei jeder Bestellung ihre Daten erneut einzugeben und somit als temporärer Gast zu agieren oder sich für eine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit einem fortlaufenden Kundenkonto zu entscheiden. Das Versandhaus wies die Bindungswirkung der Festlegungen der DSK von sich. Ferner argumentierte Otto, dass sich das verwendete Vertriebssystem von solchen der klassischen Online- Shops unterscheide. Die Abwicklung von Vertragsabschlüssen mit einem Kundenkonto sei bei Versandhäusern mit Marktplatzfunktion durch Drittanbieter effizienter und liege im Interesse des Kunden.

Entscheidungen der Gerichte

Nach erfolgloser datenschutzrechtlicher Abmahnung klagte der Verbraucherverband zunächst vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung. Dort unterlag der Kläger. Die Berufung in zweiter Instanz blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die Hamburger Richter stellten klar: Otto handelt im Einklang mit der DSGVO. Das Gericht argumentierte, dass die im Rahmen der Anlage eines Kundenkontos erfolgende Datenerhebung und -verarbeitung den Grundsätzen der Datenminimierung und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen hinreichend Rechnung trägt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, wie Anrede, Vorname, Nachname etc. ist im Rahmen des Kundenkontos angemessen und verhältnismäßig. Ein Großteil der abgefragten Informationen ist sowohl für eine Bestellung mit Kundenkonto als auch für einen Gastzugang erforderlich. Somit besteht kein wesentlicher Unterschied in der Menge der erfassten Daten. Lediglich der Zusatz der Eingabe eines erforderlichen Passworts unterscheide sich. Eine Datenverarbeitung ist nicht nur bei ausdrücklicher Einwilligung zulässig, sondern auch bei Vorliegen von berechtigten Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO. Ein solches liege hier in der effektiven Geschäftsdurchführung, sowie in der Betrugsprävention. Die Nutzung eines Kundenkontos bietet klare Vorteile für die Kunden. Darüber hinaus werden die Daten vorliegend nicht unbegrenzt gespeichert. Nach längerer Inaktivität wird das Kundenkonto automatisch gelöscht. Im Ergebnis stellt der Gastzugang daher keine gleichwertige Alternative zum Kundenkonto dar. Ein Gastzugang würde vielmehr die technische und organisatorische Abwicklung unnötig erschweren, ohne einen wirklichen datenschutzrechtlichen Vorteil zu bringen. Auch die personalisierte Werbung wurde als rechtmäßig eingestuft. Otto verwende die Daten stark pseudonymisiert und biete Kunden ausdrücklich die Möglichkeit, der Nutzung zu widersprechen. Damit gelte die Verarbeitung der Daten als durch ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f gedeckt. Im Erwägungsgrund 47 der DSGVO sei zudem die Direktwerbung ausdrücklich genannt.

Was bedeutet das Urteil?

Wer bei Otto einkauft, muss weiterhin ein Kundenkonto anlegen – ein Gastzugang bleibt ausgeschlossen. Wer keine personalisierte Werbung erhalten will, sollte aktiv von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Das Urteil hat zwar die Position eines Onlinehändlers gestärkt, welches auf eine Registrierungspflicht setzt, jedoch bleibt es eine Abwägung im Einzelfall. Eine pauschale Nichtverpflichtung von Gastzugängen lässt sich daraus nicht ableiten. Für Online-Händler bleibt entscheidend, ob sie bezüglich der berechtigten Interessen ausreichend vortragen können.

Entscheidungen

Einordnung für die Praxis

Für Betreiber von Onlineshops folgt daraus vor allem eines: Die Frage nach einem Gastzugang lässt sich nicht schematisch beantworten. Maßgeblich bleiben die konkrete Shop-Struktur, der erhobene Datenumfang, vorhandene Löschkonzepte, die Werbenutzung und die tragfähige Herleitung berechtigter Interessen. Wer Bestellstrecken, Kundenkonten und Datennutzung rechtlich sauber einordnen oder überprüfen will, bewegt sich damit im Kern des E-Commerce-Rechts für Unternehmen.

Gastzugang zwingend? Onlineshop mit Marktplatzfunktion
Hannah Reinhardt

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