E-Mail-Werbung zulässig und erlaubt

Ist E-Mail-Werbung erlaubt und zulässig?

Lukas Hess Datenschutzrecht

Lukas Hess

Author
Urteilsbesprechung
23. November 2025 Werberecht EuGH E-Mail-Werbung Bestandskundenwerbung

Die Entscheidung betrifft einen praktisch wichtigen Grenzbereich zulässiger E-Mail-Werbung: registrierungsbasierte Bestandskundenkommunikation ohne ausdrückliche Einwilligung. Für Unternehmen mit Plattformen, Nutzerkonten, Newslettern und laufender Kundenansprache gehört die rechtliche Einordnung in den Kernbereich des Werberechts für Unternehmen.

Der Beitrag ordnet ein EuGH-Urteil zur Frage ein, wann eine Registrierung auf einer Online-Plattform bereits genügt, um Bestandskundenwerbung per E-Mail zu versenden. Im Mittelpunkt stehen die Entgeltlichkeit der Registrierung, die Ähnlichkeit der beworbenen Leistungen und die Abgrenzung zur Einwilligungslösung.

Schneller Einstieg

Kernaussage

Keine ausdrückliche Einwilligung in jedem Fall erforderlich

Nach der hier besprochenen Entscheidung kann Bestandskundenwerbung per E-Mail auch ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der Bestandskundenwerbung erfüllt sind.

Besonders relevant für

Plattformen, Nutzerkonten und registrierungsbasierte Angebote

Praktisch bedeutsam ist das Urteil vor allem für Anbieter, die kostenlose oder gestufte Zugangsmodelle, registrierte Nutzerbereiche, Newsletter und ergänzende Bezahlangebote miteinander verbinden.

Wichtiger Punkt

Auch Datenbereitstellung kann entgeltlich sein

Der EuGH stellt klar, dass Entgeltlichkeit nicht nur bei Geldzahlungen vorliegen kann. Auch die Bereitstellung von Daten im Rahmen der Registrierung kann genügen.

Praxisfolge

Ähnlichkeit und Widerspruch bleiben entscheidend

Zulässig bleibt nicht jede beliebige Werbung. Maßgeblich sind insbesondere die Ähnlichkeit der beworbenen Leistung, der Hinweis auf das Widerspruchsrecht und der fehlende Widerspruch des Kunden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied mit Urteil vom 13.11.2025 (Rechtssache C-654/23), dass bereits allein die Registrierung auf einer Online-Plattform den Anbieter berechtigt Bestandskundenwerbung an den Nutzer zu versenden – auch ohne ausdrückliche Einwilligung. Eine Entgeltlichkeit ist hierbei bereits durch die zur Verfügungstellung der Daten bei der Registrierung zu sehen und erfordert keine Geldzahlung. Die DSGVO findet keine Anwendung.

Worum geht es?

Die rumänische Behörde ANSPDCP verhängte eine Sanktion gegen das Unternehmen Inteligo Media SA, weil das Unternehmen personenbezogene Daten ihrer Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeitete.

Das Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH umfasst die Auslegung von Artikel 13 Abs.1 und Abs. 2 der EU-Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.

Das Unternehmen hatte die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen der Kunden erhalten, indem die Kunden sich ein kostenloses Nutzerkonto auf der Online-Plattform des Unternehmens erstellt hatten. Dieses Konto umfasste die Möglichkeit auf eine bestimmte Anzahl von kostenlosen Artikeln zuzugreifen, einen täglichen Newsletter per E-Mail bezüglich gesetzgeberischer Neuerungen inklusive Hyperlinks zu den entsprechenden Artikeln. Weiter bestand die Möglichkeit gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen zuzugreifen.

Die zentrale Frage des Rechtsstreits ist es, ob die so erlangten E-Mail-Adressen „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten hat und demnach das Versenden von Bestandskundenwerbung zulässig ist.

Auslegung der Richtlinie

Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 13 Abs .1 der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die E-Mail-Adressen der Nutzer im vorliegenden Fall „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten worden sind und das Unternehmen demnach dazu berechtigt ist, den Kunden Bestandskundenwerbung zuzuschicken.

Das Versenden eines solchen Newsletter stellt eine Verwendung elektronischer Post zur Direktwerbung für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne des Art. 13 Abs.2 der Richtlinie dar.

Weiter ist Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 95 der DSGVO dahingehend auszulegen, dass die in Art. 6 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn das Unternehmen die E-Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbeten Nachricht gemäß Art. 13 Abs. 2 zu senden.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat abschließend geklärt, dass Bestandskundenwerbung ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.

Maßgeblich ist auch die Klarstellung des EuGH, dass eine Entgeltlichkeit nicht nur bei Geldzahlungen vorliegt, sondern auch durch das Bereitstellen von Daten im Rahmen der Registrierung auf einer Online-Plattform vorliegt.

Mithin berechtigt die Registrierung auf der Plattform des Unternehmens das Unternehmen dazu, Bestandskundenwerbung an den Nutzer zu senden.

Zu beachten ist hierbei, dass nur plattformbezogene Werbung zulässig ist. Das Unternehmen darf dem Kunden also keine Werbung zukommen lassen, die keine Ähnlichkeit zu der Plattform selbst, der Software oder bereits vom Kunden erworbenen Produkten aufweist.

Der EuGH entschied ausdrücklich, dass die DSGVO bei den Streitfragen nicht zur Anwendung kommt.

Praxishinweise – Checkliste

Beim Versenden von Bestandskundenwerbung sollten folgende Punkte beachtet werden und die Datenschutzhinweise entsprechend angepasst werden:

  1. Die E-Mail-Adresse des Kunden wurde im Rahmen einer entgeltlichen Registrierung auf einer Plattform oder durch entgeltlichen Kauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt.
  2. Bei Erlangung der E-Mail-Adresse wurde der Kunde bereits über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt.
  3. Es besteht eine Ähnlichkeit zwischen der Werbung und der Plattform oder dem Produkt, welches der Kunde erworben hat.
  4. Der Kunde hat nicht widersprochen.

Schauen Sie hierzu vielleicht auch in den leicht versteckten Absatz 3 des deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:

"(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."

Zusammenfassend entschied der EuGH im Wortlaut (verkürzt):

die E-Mail-Adresse eines Nutzers vom Herausgeber eines Onlinemediums „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 erhalten worden ist, wenn dieser Nutzer ein kostenloses Konto auf seiner Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen, kostenlos per E-Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung der in Artikeln dieses Mediums behandelten gesetzgeberischen Neuerungen einschließlich Hyperlinks zu diesen Artikeln enthält, und gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen dieses Mediums zuzugreifen. Die Übermittlung eines solchen Newsletters stellt eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dar.

die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E-Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden."

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft einen engen, aber praxisrelevanten Ausschnitt zulässiger Direktwerbung per E-Mail. Für die rechtliche Bewertung vergleichbarer Newsletter-, Registrierungs- und Bestandskundenmodelle ist vor allem eine saubere Einordnung im Werberecht für Unternehmen entscheidend.

Wo E-Mail-Marketing, unzumutbare Belästigung und werbliche Kundenkommunikation ineinandergreifen, kann ergänzend auch die Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht bei werblichen Maßnahmen relevant werden. Maßgeblich bleiben insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Angebots, die Ähnlichkeit der beworbenen Leistungen und der rechtssichere Hinweis auf das Widerspruchsrecht.

Ist E-Mail-Werbung erlaubt und zulässig?

von Lukas Hess, wissenschaftlicher Mitarbeiter

Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk