Der Beitrag ordnet eine Mailchimp-Umstellung aus dem Herbst 2017 ein. Sein Kernpunkt bleibt für die Praxis von Newsletter-Anmeldungen weiterhin bedeutsam: Nicht nur die Einwilligung selbst, sondern auch ihr verlässlicher Nachweis entscheidet über das Risiko unzulässiger E-Mail-Werbung. Die rechtliche Einordnung liegt im Marketingrecht; für operative Versand- und Freigabeprozesse ist vor allem die saubere Gestaltung der Anmelde- und Dokumentationsstrecke maßgeblich.
Stand April 2026
Die Warnung des Ausgangsbeitrags ist im Grundsatz weiterhin aktuell: Für klassische Newsletter an neue Empfänger bleibt eine vorherige Einwilligung mit belastbarem Nachweis der sichere Standard. Mailchimp ermöglicht das Double-Opt-In auch heute noch und lässt die Einstellung für bestehende Audiences anpassen. Aus heutiger Sicht gehören die im Alttext genannten Verweise auf § 13 TMG und § 28 Abs. 3a BDSG jedoch in eine frühere Rechtslage; für die Nachweisfrage stehen heute vor allem § 7 UWG und die Anforderungen an die Einwilligung nach der DSGVO im Vordergrund.
Schneller Einstieg
- Worum es gehtWenn ein Tool Newsletter-Anmeldungen per Single-Opt-In verarbeitet, steigt das Risiko, dass die Einwilligung später nicht zuverlässig nachgewiesen werden kann.
- Warum das zähltBei Werbung per E-Mail trägt der Versender die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine wirksame Einwilligung vorlag.
- Was der Beitrag zeigtDer Altbeitrag erklärt, weshalb die Mailchimp-Umstellung aus deutscher Sicht kein bloß technisches Detail war, sondern ein wettbewerbsrechtliches Risiko auslösen konnte.
- Worauf Unternehmen achten solltenAnmeldeprozess, Dokumentation, Bestätigungs-E-Mail, Abmeldeoption und mögliche Ausnahmen wie Bestandskundenwerbung müssen zusammen betrachtet werden.
Abmahngefahr bei Nutzung von Mailchimp
Mailchimp ist in den USA einer der erfolgreichsten E-Mail-Marketing-Werkzeuge und wird auch in Deutschland häufig verwendet, etwa zur E-Mail-Newsletter-Verwaltung. Mailchimp hat heute die nachfolgende E-Mail an seine Kunden versendet, die für den einen der anderen harmlos klingen mag oder als Werbung abgetan wird:
Damit kündigt Mailchimp aber an, das sog. Double-Opt-In-Verfahren als Standard durch das Single-Opt-in-Verfahren weltweit zu ersetzen. Was für viele Länder und Nutzer eine Vereinfachung darstellt, ist für Nutzer von Mailchimp in Deutschland eine echte Abmahngefahr.
Bei der Nutzung beider Verfahren trägt der potentielle Leser z.B. bei einer Newsletter-Anmeldung seine E-Mail-Adresse ein. Das reicht bei dem Single-Opt-In-Verfahren aus, um sich erfolgreich anzumelden. Bei dem in Deutschland aus guten Gründen verbreiteten Double-Opt-In-Verfahren muss der Anmelder darüber hinaus hingegen sodann aber in einer an diese vom Anmelder angegebenen E-Mail-Adresse zugesandten E-Mail des Anbieters einen Bestätigungs-Link klicken, also ein zweites Mal die Anmeldung zum Newsletter-Erhalt bestätigen. Damit wird verifiziert, dass der Anmelder auch tatsächlich Zugriff auf die von ihm angegebene E-Mail-Adresse hat.
Beide Verfahren sind grob gesprochen zwar in Ordnung. Denn mit beiden liegt auf den ersten Blick eine erforderliche Einwilligung in den Erhalt von E-Mails vor. Wer nämlich seine E-Mail-Adresse z.B. bei einem Newsletter anmeldet, gibt damit zu verstehen, dass er Newsletter-E-Mails auch erhalten möchte. Doch ist bei dem Single-Opt-In-Verfahren nicht gewährleistet, dass auch der tatsächliche Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse gehandelt hat. Jeder kann vielmehr eine E-Mail-Adresse irgendwo eintragen. Es braucht nicht viel Vorstellungskraft, dass ohne Weiteres dadurch Missbrauch möglich ist. Erst mit der Bestätigung durch den an diese Adresse zugesandten Link ist dann wenigstens gewährleistet und nachweisbar, dass der Zugriffsberechtigte die E-Mail-Adresse auch tatsächlich eingetragen hat.
Denn ohne beweisbare Einwilligung drohen Abmahnungen, insbesondere wegen § 7 Absatz 2 Ziffer 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach Werbung via E-Mail ohne Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzunehmen ist. Hierzu gibt es selbstverständlich Ausnahmen, doch wer möchte schon ausschließlich mit Ausnahmen arbeiten, die nicht ohne weiteres vorliegen? Auch können Betroffene gegebenenfalls bei unerwünschter E-Mail-Werbung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und selbst Unternehmen wegen eines sog. rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Ansprüche gegen den E-Mail-Versender geltend machen. Auf die leichte Schulter sollte man das Thema also nicht nehmen!
Der Werbende muss bei Verwendung von Werbe-E-Mails darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag (BGH, GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung I; BGH, WRP 2011, 1153 – Doubleoptin-Verfahren; OLG München, GRUR-RR 2013, 226 – Bestätigungsaufforderung; OLG Celle, Urt. v. 15.5.2014 – 13 U 15/14, GRUR-RS 2014, 10306 – E-Mail-Werbung). Mittels jetzt als Standard bei Mailchimp eingestellten Single-Opt-In-Verfahren kann das sehr, sehr schwer werden.
Außerdem muss der Diensteanbieter unter anderem sicherstellen, dass die elektronisch erteilte Einwilligung von dem Nutzer jederzeit abgerufen werden kann, was durch den Abruf der Bestätigungs-E-Mail ermöglicht ist, vgl. § 13 Absatz 2 Telemediengesetz (TMG) und § 28 Absatz 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch vor diesem Hintergrund ist dringend zu dem Double-Opt-in-Verfahren zu raten.
Achtung! Die Änderung hat keine Auswirkung auf die bereits erteilten Einwilligungen, doch für die Zukunft sollte zur Risikominimierung vor Abmahnungen wegen des Versands von E-Mails ohne nachweisbare Einwilligung die Einstellung wieder auf das Double-Opt-In-Verfahren umgestellt werden. Glücklicherweise enthält die oben abgebildete E-Mail von Mailchimp bereits einen Link auf die entsprechenden Einstellungen. Wir raten dringend dazu, das Verfahren auf Double-Op-In einzustellen.
Haben Sie Fragen zum E-Mail-Marketing sprechen Sie uns sehr gerne an. Neben unseren Fachanwälten für IT-Recht hilft Ihnen bei uns sehr gerne unser E-Commerce-Manager (IHK) kompetent weiter.
Worauf es bei Newsletter-Anmeldungen praktisch ankommt
| Konstellation | Weshalb sie rechtlich zählt |
|---|---|
| Newsletter an neue Interessenten | Im Regelfall braucht es eine vorherige Einwilligung. Für den Versender zählt anschließend, dass sich diese Einwilligung später nachvollziehbar belegen lässt. |
| Single-Opt-In | Die Adresse wird sofort eingetragen. Genau an diesem Punkt entstehen Beweis- und Missbrauchsrisiken, weil die Zuordnung zur tatsächlich berechtigten Person schwächer ist. |
| Double-Opt-In | Die zusätzliche Bestätigung verbessert die Nachweisbarkeit erheblich und bleibt für klassische Newsletter-Strecken die deutlich sicherere Organisationsform. |
| Bestandskundenwerbung | Hier kann ausnahmsweise eine andere Route eröffnet sein. Sie greift aber nur unter engen Voraussetzungen und ersetzt nicht pauschal eine saubere Einwilligungs- und Dokumentationslogik. |
Einordnung für die heutige Praxis
Wer Newsletter, CRM-Strecken und wiederkehrende Werbeeinwilligungen rechtlich sauber aufsetzen will, sollte das Thema nicht nur technisch, sondern organisatorisch prüfen: Formulare, Einwilligungstexte, Bestätigungsprozess, Protokollierung und interne Freigaben müssen zusammenpassen. Die breitere Einordnung finden Sie im Marketingrecht.
Für Online-Shops und vertriebsnahe Prozesse stellt sich dieselbe Frage häufig im Zusammenspiel mit Kundenkonto, Checkout und Bestandskundenwerbung. In diesem Zusammenhang kann auch unsere Vertiefung zum E-Commerce-Recht sinnvoll sein.
Wenn nicht nur der einzelne Versand, sondern die gesamte Newsletter- oder CRM-Strecke geprüft werden soll, ist der Newsletter-Marketing-Check die naheliegende nächste Vertiefung.
„Achtung! Abmahngefahr bei Nutzung von Mailchimp“