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OLG Hamm: Händler auf Online Marktplätzen müssen anklickbaren Link zur EU-Streitbeilegung vorhalten

Der bloße Hinweis auf die Plattform genügt nicht.


Dies bestätigte nun das Oberlandesgericht (OLG Hamm) in einem Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17. Das bloße Mitteilen der URL zum EU-Onlineportal zur außergerichtlichen EU-Streitbeilegung genüge nicht, weil dies gegen die europäische ODR-Verordnung verstoße.


Das OLG bestätigte damit ein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Urteil des LG (Landgerichts) Bochum. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform (ohne Verlinkung) stelle nach Auffassung des OLG gerade keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei hingegen gerade nicht die Rede davon, dass ein Unternehmer lediglich die URL der OS-Plattform mitteilen müsse.


Auch stellte das OLG klar, dass die Verpflichtung zur Einbindung des Links zur OS-Plattform für alle Angebote gewerblicher Händler auf Online-Plattformen und damit auch für Online-Marktplätze wie Ebay, Amazon und Co. gelte. Der in der Verordnung verwandte Begriff der „Website“ sei weit auszulegen und erfasse damit sämtliche Plattformen.


Zwar enthalte die Verordnung die Verpflichtung zur Verlinkung der URL zudem ausdrücklich nur für „Online-Marktplätze“. Hieraus lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform nicht auch für einen jeden einzelnen Anbieter auf diesen Marktplätzen gelte.


Das OLG Hamm schloss sich damit der Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16) sowie des LG Frankfurt (Beschluss vom 13.03.2017, Az. 3-10 O 34/17) an.


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