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Nach BGH Halzband-Entscheidung Teil 2: Händlerhaftung bei Amazon

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.08.2016 eine weitere Entscheidung mit direktem Bezug zur bekannten BGH-Halzband-Entscheidung erlassen (LG Köln, Urteil vom 30.8.2016, Az. 81 O 40/16). Danach haftet der Inhabers eines Internet-Mitgliedskontos für die Nutzung durch einen Dritten bei Schutzrechtsverletzungen auf Amazon persönlich.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Händler auf der Verkaufsplattform Amazon an ein breits bestehendes Angebot angehängt. In der Angebotsbeschreibung war die Marke der Klägerin eingefügt. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Beklagte selbst keine entsprechenden Markenprodukte der Klägerin verkaufte. Tatsächlich handelte es sich bei den Produkten des Beklagten um sogenannte "No name" Produkte. Er trug im Verfahren vor, dass er für die behauptete Markenverletzung (das Anhängen an ein bestehendes Angebt der Klägerin) nicht verantwortlich sei. Vielmehr habe ein Dritter (hier ein Familienangehöriger) das Angebot erstellt. Er habe davon keinerlei Kenntnis gehabt und sei auch nicht mit der Nutzung seines Accounts einverstanden gewesen. Vielmehr habe sich der Dritte die Zugangsdaten eigenmächtig verschafft, welche er auf einem Zettel in einer Schublade verwahrte.

 

Das Landgericht Köln hat eine Markenrechtsverletzung zunächst bejaht, interessanter war aber die Frage, wie das Landgericht die Frage der Haftung bewerten würde. Hier orientierte sich das LG Köln an der sogenannten Halzband-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06). Der BGH hatte in der Leitsatzentscheidung unter anderem ausgeführt, dass der Inhaber eines eBay Accounts für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstösse durch Dritte über seinen Account haftet.

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat es das LG Köln nicht genügen lassen, dass der Beklagte sein Passwort für Amazon auf einem Zettel in einer Schublade aufbewahrt habe. Hierzu führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass das Passwort ohne weiteres auffindbar gewesen ist und deshalb nicht ausreichend dafür Sorge getragen wurde, dass ein Zugriff durch Dritte auf den Account verhindert wird. Die Handlung des Dritten sei dem Beklagten damit voll zurechenbar.

 

Im Ergebis bejaht die Rechtsprechung bejaht somit eine Haftung des Unternehmensinhabers für Handlungen Dritter, die über die gesetzlichen Haftungstatbestände hinausgehen. Durch diese weitergehende Haftung für Handlungen von  verschiedenen Personen, die weder Mitarbeiter noch sonstige Beauftragte des Accountinhabers sein müssen, wächst die Verantwortlichkeit der Unternehmer in diesem Bereich.

 

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"Nach BGH Halzband-Entscheidung Teil 2: Händlerhaftung bei Amazon für Schutzrechtverletzungen Dritter"