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Teurer Streik – BAG verurteilt Gewerkschaft zur Zahlung von Schadensersatz

Den Gewerkschaften steht ein durch das Grundgesetzt geschütztes Recht auf Arbeitskampf (Streik) zu, Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Wenig überraschend gilt es jedoch auch hier, gewisse „Spielregeln“ zu beachten und einzuhalten. Eine der wesentlichen Pflichten ist die sogenannte Friedenspflicht. Diese besagt im Wesentlichen, dass während eines bestehenden Tarifvertrages keine Arbeitskampfmaßnahmen geführt werden dürfen.

 

Im vorliegenden Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.07.2016 – 1 AZR 160/14 entschied, wurde zwischen der klagenden Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens, der Fraport AG (Fraport), und der beklagten Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF), eine tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht vereinbart. Diese untersagte der GdF, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen.

 

Teile des Tarifvertrages (§ 5 bis § 8) sind erstmalig zum 31.12.2017 kündbar, die übrigen Bestimmungen bereits zum 31.12.2011. Nachdem die GdF die letztgenannten Bestimmungen fristgerecht kündigten, verhandelte sie mit der Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, welches mit einer Empfehlung des Schlichters endete. Diese Empfehlung beschränkte sich jedoch nicht auf den bereits gekündigten Teil des Tarifvertrages, sondern auch auf § 5 bis § 8.

 

Um diese Empfehlung durchzusetzen, kündigte die GdF am 15.02.2012 an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik aufzurufen. Am darauffolgenden Tag begann dieser Streik. Er endete am 29.02.2012 wegen einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung, die Fraport erwirkt hatte. Fraport begehrte nun von der GdF Schadensersatz bezüglich der streikbedingten Schäden. In den Vorinstanzen scheiterte die Betreibergesellschaft, die vor dem BAG eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg.

 

Dem BAG zufolge war der Streik als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilen. Diese war rechtswidrig, weil sie – der Empfehlung des Schlichters folgend – nicht nur die gekündigten, sondern auch die ungekündigten Bestimmungen der §§ 5 – 8 des Tarifvertrages modifizieren sollte. Aufgrund der diesbezüglich tarifvertraglich vereinbarten und somit noch geltenden erweiterten Friedenspflicht sei es der GdF verwehrt gewesen, diese Modifizierungen mithilfe eines Streiks durchzusetzen.

 

Hiergegen wandte die GdF ein, sie hätte denselben Streik auch geführt, wenn § 5 - § 8 des Tarifvertrages nicht hätten modifiziert werden sollen. Die beklagte Gewerkschaft berief sich also auf ein sogenanntes rechtmäßiges Alternativerhalten. Dies überzeugte das BAG nicht. Da es sich um ein anderes Kampfziel handele, hätte es sich nicht um denselben, sondern um einen anderen Streik gehandelt. Da das BAG das Handeln der GdF als schuldhaft ansah, haftet diese der Fraport auf Ersatz der Schäden, die durch den unrechtmäßigen Streik entstanden sind. Da das Landesarbeitsgericht Frankfurt als Berufungsgericht über diese Schäden keine Feststellungen traf, verwies das BAG den Rechtstreit dorthin zurück.

 

"Teurer Streik – BAG verurteilt Gewerkschaft zur Zahlung von Schadensersatz" 

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn