ITMR Apparative Kosmetik vs. Medizinprodukt in Düsseldorf

Apparative Kosmetik vs Medizinprodukt: Bezirksregierung Düsseldorf zur Einordnung des IRI Hyaluron-Pens

Einordnung
April 2019 Apparative Kosmetik MDR / Anhang XVI Produktklassifikation Beauty-Werbung

Die damalige Mitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Einordnung des konkreten IRI Hyaluron-Pens ein wichtiger historischer Bezugspunkt. Mit Stand April 2026 reicht sie für die regulatorische und werbliche Bewertung ähnlicher Produkte aber nicht mehr isoliert aus: Zu prüfen sind insbesondere die MDR-Logik für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung, die konkrete Produktkommunikation und die Trennung zwischen Produktklassifikation, Behandlungspraxis und Werbung. Für belastbare Freigaben produktbezogener Aussagen ist die Vertiefung zur Produktwerbung die naheliegende erste Anschlussseite.

Schneller Einstieg

Historischer Kern

Der Altbeitrag dokumentiert eine behördliche Mitteilung aus 2019 zur damaligen Einordnung des IRI Hyaluron-Pens als kein Medizinprodukt nach altem MPG.

Regulatorischer Stand

Unter der MDR können bestimmte ästhetische Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung dennoch in den regulatorischen Anwendungsbereich fallen. Die frühere Ja/Nein-Abgrenzung trägt daher nicht mehr ohne Weiteres.

Werblicher Fokus

Aussagen zu CE, Sicherheit, Wirkung, Behandlung oder Geräteklasse sind nicht schon deshalb zulässig, weil ein Produkt nicht als klassisches Medizinprodukt eingeordnet wird.

Praxis für Anbieter

Fragen nach Heilpraktikerrecht, Behördenpraxis und Heilmittelwerberecht laufen eigenständig und können von der Produktklassifikation abweichen.

Stand April 2026

Der nachfolgende Beitrag bleibt als historische Einordnung lesbar. Die aktuelle Rechtslage ist jedoch differenzierter.

Die MDR erfasst auch bestimmte Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung aus Anhang XVI. Die Europäische Kommission verweist hierfür auf die Common Specifications nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346; die MDCG nennt vorgefüllte Hyaluron-Pens ausdrücklich als Beispiel für ein anderes Einbringungsmittel im Bereich dermaler Füllungen.

Für die Anwendungspraxis ist zusätzlich die behandlungsrechtliche Ebene getrennt zu prüfen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Juni 2025 zum IRI-Filler-System im Eilverfahren ausgeführt, dass die konkret geprüfte Behandlung keine Ausübung von Heilkunde sei; zugleich hat das Gericht die heilmittelwerberechtliche Einordnung der Werbung nicht ausgeblendet. Der Altbeitrag sollte daher nicht als abschließende Gegenwartsbewertung, sondern als Ausgangspunkt der damaligen Behördenlage gelesen werden.

Einordnung mit Stand April 2026

Thema Einordnung
Behördliche Ausgangslage 2019 Der Altbeitrag bezieht sich auf eine konkrete Mitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf zum damals geprüften System.
MDR / Anhang XVI Auch ästhetische Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung können inzwischen im regulatorischen Rahmen der MDR liegen.
Werbung und Claims Die Produktklassifikation beantwortet nicht automatisch die Zulässigkeit von Wirk-, Sicherheits-, CE- oder Behandlungsangaben.
Behandlung durch Kosmetikerinnen Heilpraktikerrecht, Behördenpraxis und Heilmittelwerberecht sind eigenständig zu prüfen und nicht deckungsgleich mit der Produktklassifikation.

Der folgende Haupttext gibt den damaligen Veröffentlichungsstand wieder.

Bezirksregierung Düsseldorf äußert sich zur Einordnung von apparativer Kosemtik

Die Einordnung von Produkten der apparativen Kosmetik stellt Vertreiber, Anwender und auch Behörden immer wieder vor die zu beurteilende Frage, ob diese Produkte nun unter rein kosmetische Produkte oder aber unter die sogenannten Medizinprodukte fallen. Dies galt auch für den sogenannten "IRI Hyaluron-Pen", dessen Erfinder und Designer unsere Mandantin, ein aufstrebendes Unternehmen in der Beauty- und Kosmetikbranche aus Düsseldorf ist.

Auch im Falle unserer Mandantin dauerte es nicht lange bis die Bezirksregierung, hier die Bezirksregierung Düsseldorf, auf den IRI Hyaluron-Pen aufmerksam wurde und diesen einer Untersuchung und Überprüfung in Bezug auf sicherheits-, gesundheits- und produktspezifisch relevante Vorgaben entsprechend der Einordnung des Pens als kosmetisches Produkt oder als Medizinprodukt untersuchte. Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24, hat sich mit Datum vom heutigen Tage in einer Mitteilung ausdrücklich dergestalt geäußert, dass es sich nach Überprüfung aller relevanten Unterlagen (hierzu zählten Produktbeschreibungen des Pens, die Gebrauchsinformation, Bilder der Verpackung und Kennzeichnung des Pens, Schulungsunterlagen sowie Notifizierung durch die CPNP nach der EU-Kosmetikverordnung), bei dem IRI Hyaluron-Pen nicht um ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) handele. Nach Überprüfung der nunmehr vorliegenden Gebrauchsinformation halte das Dezernat, welches für Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen, Krankenhausförderung, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie für den Bezirk Düsseldorf zuständig ist, auch eine Fehlanwendung des Pens als Medizinprodukt für ausgeschlossen.

Vor dem Hintergrund, dass der IRI Hylauron-Pen, der als Applikationssystem ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkung von Nadeln in die Haut zur Faltenreduktion oder Aufpolsterung ermöglicht, mit einer zum Patent angemeldeten Sperrprofiltechnologie ausgestattet ist, die im Gegensatz zu auf dem Markt erhältlichen Plagiaten dieses Pens, ein Einschießen von zu großen Hyaluronmengen verhindert, scheint die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vollständig richtig.

Es ist davon auszugehen, dass diese Auffassung auch Auswirkung auf die ebenfalls immer wieder viel diskutierte Frage haben wird, ob Produkte der apparativen Kosmetik der Ausübung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) bedürfen. Als Ausübung von Heilkunde iS von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HPG) wird jede Tätigkeit definiert, die auf die Feststellung, Heilung oder Linderung einer Krankheit, eines Leidens oder eines Körperschadens bei Menschen abzielt. Voraussetzung für die Erlaubnispflicht nach dem HPG ist, dass Behandlungen ausgeübt werden sollen, die nennenswerte gesundheitliche Schädigungen verursachen können (BVerwG, NJW 1973, 579).

Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf nun bereits eine Fehlanwendung des IRI Hyaluron Pens als Medizinprodukt ausgeschlossen hat, steht für unsere Mandantin zu erwarten, dass diese Einordnung auch Auswirkung auf die Klärung der Frage des Nichterfordernisses einer Heilpraktiker-Erlaubnis für die Behandlung mit dem IRI Hyaluron-Pen hat.

Die derzeit (noch) geltende Medizinprodukte-Richtlinie 93/42 sieht vor, dass die Begriffsdefinitionen von Medizinprodukten einerseits und kosmetischen Mitteln gemäß der Verordnung über kosmetische Mittel andererseits in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen, so dass ein Erzeugnis nur entweder ein kosmetisches Mittel oder ein Medizinprodukt sein kann, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997, 3 C 46.96 -, BVerwGE 106, 90). Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Notwendigkeit und Art der CE-Kennzeichnung bzw. auf die Notwendigkeit eines Zulassungsverfahrens.

Nach der neuen Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), die am 25. Mai 2017 in Kraft getreten und ab dem 26.05.2020 unmittelbare Geltung erfahren wird gilt, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 MDR auch bestimmte Kosmetikgeräte ohne medizinischen Zweck in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind. Hierzu gehören zum Beispiel Geräte mit kosmetischer Zweckbestimmung wie Ultraschall oder Laser, vgl. Art. 1 Abs. 2, Anhang XVI Nr. 4, 5 MDR. Diese Geräte werden mit der MDR wie Medizinprodukte behandelt, müssen also neben der ordnungsgemäßen CE-Kennzeichnung ein aufwendiges Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und mit einem medizinischen CE-Kennzeichnen versehen sein. Künftig werden für Anwender, Vertreiber und Behandler also auch in diesem Bereich einige Neuerungen zu erwarten sein.

"Apparative Kosmetik vs Medizinprodukt: Bezirksregierung Düsseldorf zur Einordnung des IRI Hyaluron-Pens"

Was davon für ähnliche Fälle fortgilt

Die Grundfrage der Abgrenzung bleibt relevant: Bei Beauty-Geräten, Filler-Systemen und apparativer Kosmetik ist die Zweckbestimmung weiterhin zentral. Maßgeblich ist aber nicht nur die historische Einordnung im Altbeitrag, sondern die aktuelle Kombination aus Produktunterlagen, technischer Ausgestaltung, regulatorischem Regime und Werbeaussagen.

Wer Aussagen zu Produktfunktion, Sicherheit, CE-Bezug, Einsatzbereich oder Wirkung freigibt, sollte dies von der Seite der Produktwerbung her prüfen. Sobald zusätzlich Blickfanggestaltung, Werbeform, Plattformausspielung, Bildkommunikation oder heilmittelwerberechtliche Grenzen im Raum stehen, führt die Vertiefung im Werberecht näher.

  • Zweckbestimmung, technische Unterlagen und konkrete Anwendung zusammen lesen.
  • Produktklassifikation, Behandlungserlaubnis und Werbung getrennt prüfen.
  • Aussagen zu Wirkung, Sicherheit und Anwendung nicht aus alten Behördenmitteilungen ableiten.
  • Bei Beauty- und Gesundheitsnähe offizielle MDR-/MDCG-Quellen und aktuelle Rechtsprechung parallel berücksichtigen.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Naheliegend bei claimsensibler Produktkommunikation, Beauty- und Health-naher Werbung sowie bei Abgrenzungsfragen zwischen Produktklassifikation und werblicher Außendarstellung.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht

Naheliegend bei komplexen Claim-Fragen, streitnaher Produktwerbung, Freigabeprozessen und wirtschaftlich sensiblen Launches mit mehreren Kanälen oder Märkten.

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin

Naheliegend bei Produktkommunikation mit engem Bezug zu Werberecht, Markenrecht, Designrecht und anspruchsvoller Außendarstellung.


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