Kopierschutz auf Konsolen

Gameslaw: Ist Kopierschutz auf Konsolen zulässig?

Urteilsbesprechung
2014GameslawUrheberrechtEuGHTechnische Schutzmaßnahmen

Der Beitrag behandelt eine bis heute wichtige Grundfrage im Gameslaw bei ITMR: Wie weit darf technischer Kopierschutz bei Spielkonsolen reichen, und nach welchen Maßstäben ist zu prüfen, ob Umgehungstools vor allem rechtswidrige Nutzungen fördern oder auch berechtigte Nutzungen erfassen?

Die besprochene EuGH-Entscheidung bleibt für die Praxis deshalb relevant, weil sie den Schutz technischer Maßnahmen nicht auf den Datenträger verengt, sondern den Blick auf Schutzrichtung, Verhältnismäßigkeit und die tatsächliche Verwendung des Umgehungsprogramms lenkt.

Stand März 2026

Die Grundlinie des hier besprochenen Urteils trägt weiterhin: Technische Schutzmaßnahmen dürfen auch an der Konsole ansetzen, stehen aber unter einem Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Im deutschen Recht bleibt dafür insbesondere § 95a UrhG die zentrale Norm.

  • Videospiele werden urheberrechtlich nicht auf den reinen Programmcode reduziert.
  • Maßgeblich ist, ob das konkrete Umgehungstool überwiegend rechtswidrige Nutzungen ermöglicht oder berechtigte Nutzungen nicht übermäßig beschränkt.
  • Die spätere deutsche Rechtsprechung hat diese Linie aufgegriffen; aktuelle Fälle zu Cheat-Software zeigen zusätzlich, dass die rechtliche Bewertung stark von Art und Tiefe des technischen Eingriffs abhängt.

Schneller Einstieg

Ausgangspunkt

Nintendo verknüpfte den Schutz nicht nur mit dem Datenträger, sondern zusätzlich mit der Konsole selbst.

Kernfrage

Darf ein solcher Kopierschutz auch dann geschützt sein, wenn er legale Drittsoftware mit blockiert?

Antwort des EuGH

Ja, grundsätzlich schon. Der Schutz ist aber nicht schrankenlos und verlangt eine funktionsbezogene Prüfung.

Praxismaßstab

Entscheidend sind Schutzrichtung, tatsächliche Nutzung des Umgehungsprogramms und die Frage, ob weniger eingriffsintensive Alternativen ein vergleichbares Schutzniveau bieten.

Der damalige Beitrag

Gameslaw: Ist Kopierschutz auf Spielekonsolen zulässig?

Gameslaw. Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2014 beschäftigen.

Ausgangspunkt war ein Verfahren, dass Nintendo Co. Ltd, Nintendo of America Inc. und Nintendo of Europe GmbH (Nintendo) in Italien gegen die PC Box Srl (PC Box) geführt hat.

Gegenstand des Verfahrens war ein Computerprogramm von PC Box, das auf den Konsolen von Nintendo installiert wurde. Durch dieses wurde die auf den Konsolen vorhandene technische Schutzmaßname umgangen (der Kopierschutz war nicht nur auf den Datenträgern, sondern auch auf der Konsole selber vorhanden). Laut PC Box wurde der Kopierschutz umgangen, um auf den Konsolen MP3s, Filme und vergleichbare unabhängige Software abzuspielen. Nintendo vertrat jedoch die Auffassung, dass durch die Umgehung der technischen Schutzmaßnahme insbesondere „illegale Kopien von Videospielen“ auf den Konsolen abgespielt werden.

Aus diesem Grund verklagte Nintendo die Firma PC Box vor dem Tribunale di Milano. Das Gericht hegte Zweifel, ob die von Nintendo verwendeten technischen Schutzmaßnahmen mit EU-Recht vereinbar seien (insbesondere Art. 6 der Richtlinie 2001/29 unter Berücksichtigung des 48. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie). Daher setzte es den Rechtstreit aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Im Wesentlichen begehrte das Vorlagegericht zunächst die Prüfung, ob es rechtmäßig sei, die technische Schutzmaßnahme nicht nur auf dem Datenträger, sondern auch auf der Konsole zu implementieren. Sodann sollte geprüft werden, ob es auf den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck der Konsolen von Nintendo sowie der Produkte von PC Box ankomme und ob die Beurteilung anders ausfallen müsse, wenn Nintendo eine alternative technische Maßnahme verwendet, die jedoch einen vergleichbaren Schutz liefere und Dritte weniger einschränke.

Mit Urteil vom 23.01.2014 – C-355/12 beantwortete der EuGH diese Vorlagefragen.

Der EuGH bejaht zunächst den urheberrechtlichen Schutz von Videospielen und stellt deren Einordnung als hybrides Werk (ein Computerprogramm, das grafische und klangliche Bestandteile aufweist) in den Vordergrund.

Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 6 der Richtlinie 2001/29 verpflichtet, für einen angemessenen Rechtsschutz für die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen zu sorgen. Eine Einschränkung, dass diese „wirksame technische Maßnahme“ nur auf dem Datenträger, nicht jedoch auf der Konsole implementiert sein dürften, sei nicht ersichtlich. Daher ist der Kopierschutz (auch) auf den Konsolen zunächst zulässig (1. Vorlagefrage).

Bei der Beantwortung der 2. Vorlagefrage überließ der EuGH den nationalen Gerichten die Beurteilung, ob tatsächlich vergleichbar wirksame technische Schutzmaßnahmen bestehen, die zu einem ähnlichen Preis ein vergleichbares Schutzniveau bieten, Dritte aber weniger beeinträchtigen.

Weiter komme es bei der Beurteilung des Umfangs des Schutzes nicht auf den Verwendungszweck der Konsolen wie er von Nintendo angedacht sei an. Vielmehr solle auf das Programm abgestellt werden, das den Kopierschutz umgehe. Daher könne von den nationalen Gerichten geprüft werden, wie die Programm von PC Box tatsächlich verwendet werden, insbesondere ob diese zur Verwendung von nicht genehmigten Kopien der Spiele eingesetzt werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, das Nintendo eine andere Art des Kopierschutzes wählen muss, sofern andere Schutzmaßnahmen bestehen und die Programme nicht dazu benutzt werden, „illegale Spiele“ zu spielen.

Nach Beantwortung der Vorlagefragen wurde der Rechtstreit vor dem Tribunale di Milano fortgeführt. Da es PC Box nicht gelang, eine vergleichbar wirksame aber weniger einschränkende technische Schutzmaßnahme darzulegen, obsiegte Nintendo: PC Box musste nicht nur die verbliebene Ausrüstung zur Umgehung des Kopierschutzes zerstören und Schadensersatz leisten, sondern auch die Kosten des Rechtstreits tragen.

Was davon heute fortgilt

Für Studios, Publisher und Plattformen bleibt die Entscheidung insbesondere dort relevant, wo Hardware, Datenträger, Zugangssysteme und Nutzungsrechte ineinandergreifen. Vertiefend ordnet die urheberrechtliche Beratung bei ITMR ein, wann technische Maßnahmen geschützt sind und wo die Grenzen übermäßiger Beschränkungen liegen.

Im größeren Zusammenhang gehört das Thema in das Gameslaw. Dort stellt sich die Frage typischerweise zusammen mit Anti-Cheat-Systemen, Plattformregeln, Rechteketten und der Durchsetzung gegen Umgehungs- oder Manipulationstools.

Abgrenzung zu Cheat-Software

Die 2025 entschiedene BGH-Sache zu Cheat-Software betrifft eine andere Konstellation: Nicht jeder Eingriff in den Spielablauf ist automatisch eine urheberrechtliche Umarbeitung. Das kann für die Bewertung technischer Schutzmaßnahmen, Anti-Cheat-Architekturen und Anspruchsgrundlagen in Games-Projekten entscheidend sein. Näher dazu im Beitrag BGH: Cheat-Software verstößt nicht gegen Urheberrechte.

Offizielle Quellen und Vertiefung


Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk