Eine Filesharing Klage der Koch Media GmbH, vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, gegen einen unserer Mandanten wies das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 06.08.2019 zu dem Aktenzeichen 13 C 56/19 ab (nicht rechtskräftig). Die Klage war lediglich gegen eine andere Person, die nicht anwaltlich vertreten wurde, und sich überhaupt nicht einließ im Rahmen des ergangenen Teilversäumnis- und Schlussurteils begründet. Die außergerichtlichen Kosten unseres Mandanten (Beklagter zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Sie verliert damit vollständig gegen unseren Mandanten.
Das Amtsgericht Düsseldorf führt im Wortlaut unter anderem aus:
"I.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) unbegründet.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf (Teil-)Schadensersatz (...) zu.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte schuldhaft die Urheberrechte der Klägerin, vorliegend das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall, denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat allein der Beklagte zu 2) die Rechtsverletzung begangen.
2.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zu, denn der Beklagte zu 1) hat keine Aufsichtspflicht verletzt.
Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass überhaupt eine Aufsichtspflicht des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Beklagten zu 2) bestand. Der Behauptung des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits volljährig gewesen unter Vorlage der Geburtsurkunde, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten, so dass der Vortrag als zugestanden gilt.
3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
Danach kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG entspricht, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (vgl. BGH, Ut. v. 08.01.2014-1ZR 169/12 Bearshare").
Die Klägerin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 1) vor der Rechtsverletzung konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch durch den Beklagten zu 2) gehabt hätte. Dem Vortrag des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom XXXXXX, er habe lediglich eine weitere Abmahnung unter dem 13.02.2014 erhalten, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin reicht vorliegend nicht aus, da sie für die Voraussetzungen der Störerhaftung darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist.“
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass die Koch Media GmbH aus Österreich über ihre Prozessbevollmächtigten .rka Rechtsanwälte mit Kanonen auf Spatzen schießt und eine differenzierte Prozessführung in Filesharing Gerichtsverfahren unerlässlich ist.
"Filesharing: Koch Media / .rka Rechtsanwälte unterliegt erneut vor dem AG Düsseldorf"