Das Gesetz über digitale Dienste – Digital Services Act

Das von der Europäischen Union erlassene Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) trat bereits am 16.11.2022 in Kraft und gilt ab dem 17.02.2024. Der DSA ist eine Reaktion auf die steigende Fragmentierung und die wachsende Komplexität des digitalen Binnenmarkts und  zielt insbesondere auch auf ein sicheres Online-Umfeld ab. Für große Anbieter wie Google und Meta gilt der DSA bereits ab dem 25.08.2023.

 

Hierdurch sollen ein verbesserter Schutz der Grundrechte von Verbrauchern, ein klarer Transparenz- und Rechenschaftsrahmen für Online-Plattformen etabliert sowie das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts gesichert werden.

 

Was ist geregelt?

Zum einen sollen illegale Inhalte - wie beispielsweise Hassrede – als auch Waren und Dienstleistungen bekämpft werden. Auf der anderen Seite sollen Nutzer wirksame Schutzvorkehrungen erhalten, um beispielsweise Entscheidungen der Plattformen anzufechten. Verboten ist weiterhin die Einbeziehung bestimmter Parameter, wie beispielsweise ethnische Zugehörigkeit, religiöse/weltanschauliche Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, um personalisierte Werbung zu schalten oder die Verwendung sog. dark patterns, welche Nutzer manipulieren, gegen ihre Interessen zu handeln. Auch sollen Minderjährige besser vor personalisierter Werbung geschützt werden. Zusätzlich soll es eine bessere Verfolgbarkeit von gewerblichen Nutzern, um Verkäufer illegaler Waren leichter zu identifizieren. Die 

 

Wen betrifft es?

Verpflichtet sind alle Online-Vermittler, die im EU-Binnenmarkt ihre Dienste anbieten, unabhängig von ihrem Standort.

 

Die Verpflichtungen treffen die Plattformen je nach Kapazität und Auswirkung im Online-Umfeld. Es wird unterteilt in Vermittlungsdienste, Hosting-Dienste, Online-Plattformen und Suchmaschinen. Darunter fallen also zum Beispiel Online Marktplätze, App-Stores und soziale Netzwerke. Die Verpflichtungen aus dem DSA werden hierbei nach einem System von Kategorien, von Stufen auferlegt. 

 

Ausnahmen sieht der DSA für Kleinst- und Kleinunternehmen vor, das heißt für Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro unterschreiten bzw. Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 10 Millionen Euro unterschreiten.

 

Darüber hinaus gibt es die Kategorie VLOP (very large online platform) bzw. VLOSE (very large online search engine), unter welche solche mit mehr als 45 Millionen Nutzern (10 % der ca. 450 Millionen EU-Einwohner) fallen. Die EU-Kommission wird diese direkt beaufsichtigen. Die Online-Plattformen waren nach Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, binnen drei Monaten, die Anzahl aktiver Endnutzer zu veröffentlichen. Damit konnte die EU-Kommission diese einordnen.  Diese Plattformen sind verpflichtet gesonderte interne Compliance-Abteilungen für eine Risikoanalyse und Risikominimierung einzurichten, um Missbrauch ihrer Dienste, der damit verbundenen Systeme und Algorithmen zu verhindern. Zusätzlich sind sie jährlich rechenschaftspflichtig, wobei sie sich auf eigene Kosten einer Prüfung ihrer Kontrollinstanzen unterziehen müssen. Damit werden aus dem Finanzaufsichtsrecht bekannte Maßnahmen übernommen.

 

Das neue europäische Gremium für digitale Dienste unterstützt die Mitgliedsstaaten bei ihrer Beaufsichtigungsstruktur. Die nationalen DSA-Koordinatoren, welcher vom jeweiligen Mitgliedsstaat zu benennen ist, dienen als zentrale Beschwerdestelle der Bürger und beaufsichtigen VLOPs und VLOSEs in nicht-systemischen Fragen.

 

Auch enthält das Gesetz spezielle Regelungen für Krisensituationen, wie bewaffnete Konflikte, Pandemien oder Naturkatastrophen. Darunter auch hoheitliche Eingriffsbefugnisse zugunsten der Kommission, um die Anbieter sehr großer Plattformen zur Vornahme von Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Begrenzung der Bedrohungslage zu verpflichten. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Ereignisse der letzten Jahre, um auch hier handlungsfähig zu sein und eine Vielzahl von Bürgern zu erreichen.

 

 

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"Das Gesetz über digitale Dienste – Digital Service Act"

von Annemarie Schulz, wissenschaftliche Mitarbeiterin