Bildaufnahmen von Drohnen sind von der Panoramafreiheit nicht geschützt

Von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit seien nur Bilder geschützt, die aus der Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aufgenommen worden sind. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.04.2023 (Az. 4 U 247/21).

 

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, welcher überwiegend Freizeitführer, Sachbücher, Bildbände und Kalender veröffentlicht. 2010 veröffentliche die Beklagte das Buch „Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“ sowie 2016 einen Nachfolger des Buches. Beide Bücher enthielten mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von verschiedenen Installationen der Künstler der Klägerin. Für diese Bilder besaß die Beklagte keine Lizenzen. Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage Ansprüche auf Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

 

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass es der Einholung einer Lizenz nicht bedurfte. Dabei stützt sie sich auf die urheberrechtliche Panoramafreiheit nach § 59 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz). Die Klägerin hingegen argumentiert, dass auf den Bildern Kunstwerke ihrer Künstler zu sehen sind, so dass diese hätten lizenziert werden müssten. Weder die erste Instanz, das Landgericht Bochum, noch das OLG Hamm folgten bislang der von der Beklagten vertretenen Ansicht. 

 

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die von der Klägerin geschaffenen Kunstwerken befinden sich hier an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Denn die Kunstwerke sind entweder selbst öffentlich zugänglich oder von öffentlichen Wegen aus wahrnehmbar. Jedoch hätten die gefertigten Aufnahmen auch aus der Perspektive der Wege, Straßen oder Plätze aufgenommen werden müssen. Das OLG Hamm entschied, dass die Perspektive des Luftraums aus welcher hier die streitgegenständlichen Bilder angefertigt wurden keine Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Diese Aufzählung sei ferner nur beispielhaft und nicht abschließend. Der Luftraum lässt sich dabei selbst bei einer wohlwollenden Auslegung nicht in diese beispielhafte Aufzählung einreihen. Die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann dabei  nur solche Perspektiven erfassen, „die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus bieten“. Sinn und Zweck der Schrankenbestimmung von § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG sei es, dem Publikum zu ermöglichen, das was auch von der Straße aus mit den eigenen Augen aus gesehen werden kann auch als Gemälde, Zeichnung oder Fotografie zu betrachten. Nicht mehr erfasst von dieser gesetzlichen Regelung ist, wenn wie hier mit dem Mittel der Fotografie die Perspektive von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort ermöglicht wird. 

 

Die von dem Oberlandesgericht Hamm vertretene Ansicht stehe auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einklang. Dieser hatte in dem „AIDA Kussmund“ Urteil über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Dort sah der Bundesgerichtshof Bilder, welche mittels einer Leiter aufgenommen wurden nicht von den Schrankenregelungen des § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Dies müsse dann erst recht für Aufnahmen gelten, welche mit Hilfe einer Drohne aus dem Luftraum angefertigt wurden. 

 

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung ob Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit erfasst werden oder nicht gibt es bislang nicht. Das OLG Hamm hat aus diesem Grund die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte machte von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch.

 

 

"Bildaufnahmen von Drohnen sind von der Panoramafreiheit nicht geschützt"

von Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin