Was ist ein Fachanwalt?


Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung, die von einem Rechtsanwalt in Deutschland geführt werden darf, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben und einer Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat, § 43c BRAO. Die Fachanwaltsordnung enthält Regelungen darüber, welche Fachanwaltsbezeichnungen zugelassen sind sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlangung der Berechtigung, sich Fachanwalt nennen zu dürfen.

 

Wir erklären nachfolgend die Hintergründe:

1. Nur mit Berufserfahrung

Wer rechtlichen Beistand sucht, wird die Bezeichnung „Fachanwalt“ häufiger antreffen. Dies führt zu der Frage, wer diesen Titel führen darf und wie sich ein Fachanwalt von einem sonstigen Rechtsanwalt unterscheidet. Eins vorab: Ein Fachanwalt ist immer zugleich ein Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt ist aber nicht immer zugleich ein Fachanwalt.

 

Um die Bezeichnung Fachanwalt führen zu dürfen, z.B. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Fachanwalt für IT-Recht oder auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, braucht es zunächst eins: Berufserfahrung. Fachanwaltstitel werden von den Rechtsanwaltskammern verliehen oder genauer verleihen diese Kammern einem Rechtsanwalt die Berechtigung, einen Fachanwaltstitel zu führen. Ein Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn der Kandidat mindestens seit drei Jahren als Rechtsanwalt tätig ist. Auch ein Topjurist mit den besten Noten oder der Rechtsanwalt mit überdurchschnittlicher Erfolgsquote kann kein Fachanwalt werden, erfüllt er diese Voraussetzung nicht. 

2. Einschlägige Berufserfahrung

Die Berufserfahrung muss aber auch einschlägig sein. Wer beispielsweise Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht werden will, muss nach der Fachanwaltsordnung 80 Fälle bearbeitet haben – davon 20 vor Gericht. Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss ebenfalls die Bearbeitung von 80 Fällen nachweisen, hiervon müssen 30 Verfahren rechtsförmlich sein. Für den Fachanwalt für Informationstechnologierecht sind 50 Fälle vorgesehen. Nur wer die Bearbeitung dieser Fälle nachweisen kann, kann den entsprechenden Fachanwaltstitel erlangen. 

3. Theoretisches Spezialwissen

Um die Bezeichnung Fachanwalt zu führen, bedarf es auch vertiefter theoretischer Kenntnisse. Das in der juristischen Ausbildung erlangte Wissen reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss der Anwärter auf einen Fachanwaltstitel noch eine weitere, umfassende Ausbildung in dem jeweiligen Gebiet durchlaufen. So sieht die Fachanwaltsordnung eine Ausbildung in einem Umfang von wenigstens 120 Stunden vor. In dieser wird Fach- und Sonderwissen zu dem Fachgebiet vermittelt, es werden internationale Bezüge hergestellt und prozessuale Besonderheiten gelehrt. So lernt der angehende Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beispielsweise sämtliche Themenfelder um die Anmeldung einer Marke kennen und erwirbt zudem das Rüstzeug, jeden markenrechtlichen Streit führen zu können. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist Experte in den Bereichen Urhebervertragsrecht und kann internationale Urheberrechtsabkommen im Sinne seiner Mandanten anwenden, kennt sich mit Rundfunkrecht ebenso wie mit Musikverlagsrecht aus und kann gleichermaßen zu Leistungsschutzrechten wie auch zum Titelschutz beraten.

 

Als hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei im IT-Recht und Urheber- sowie Medienrecht stehen wir Ihnen gerne zur Seite.