MarkenG: ,,Dubai-Schokolade‘‘ als geschützte geographische Herkunftsangabe?

Um die mit Pistaziencreme und Kadaifi gefüllte ,,Dubai-Schokolade‘‘ ist Ende 2024 ein regelrechter Hype in den deutschsprachigen sozialen Medien entstanden. Die Schokolade war in den Discounter-Filialen schnell ausverkauft und vor Geschäften gab es meterlange Warteschlangen, um eine Tafel der begehrten Schokolade ergattern zu können. 

 

Da verwundert es nicht, dass viele Hersteller – wie etwa Lindt, Aldi und Lidl – auf den viralen Trend aufgesprungen sind. Rechtliche Auseinandersetzungen waren vorprogrammiert und sollten folgen. Kläger ist der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade der Marke Fex in Deutschland verkauft.  Damit ist Wilmers nach eigenen Angaben der einzige Unternehmer, der tatsächlich aus Dubai importierte Schokolade auf dem deutschen Markt anbietet. Nun wehrt er sich in verschiedenen Verfahren vor dem LG Köln und vor dem LG Frankfurt am Main dagegen, dass auch nicht in Dubai produzierte Schokolade unter der Bezeichnung ,,Dubai-Schokolade‘‘ vertrieben wird.

 

Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich

 

Anknüpfungspunkt für die Abmahnungen ist § 127 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG), wonach geographische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden dürfen, die nicht diese geographische Herkunft aufweisen. Streitentscheidend für die Verfahren ist somit, ob es sich bei dem ,,Dubai‘‘ aus der Bezeichnung ,,Dubai-Schokolade‘‘ wirklich um eine geographische Herkunftsangabe im Sinne des Markengesetzes handelt (wie etwa die Ursprungsbezeichnung ,,Nürnberger Rostbratwurst‘‘ – siehe auch: https://www.itmr-legal.de/geografische-herkunftsangaben/). Maßgeblich für das Vorliegen einer geographischen Herkunftsangabe ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (§ 126 Abs. 1 MarkenG). Nur wenn diese davon ausgehen, dass ,,Dubai-Schokolade‘‘ wirklich aus Dubai stammt, kann von einem Herkunftsschutz ausgegangen werden. Stellt die Verwendung des Begriffes ,,Dubai‘‘ jedoch nach der Verkehrsauffassung nur einen Hinweis auf die Art der Zubereitung und die verwendeten Zutaten dar, handelt es sich vielmehr um eine zulässige Gattungsbezeichnung (§ 126 Abs. 2 MarkenG).   

 

Landgerichte mit unterschiedlichen Auffassungen 

 

Nun liegen die ersten Entscheidungen in den gegenständlichen Verfahren vor. Das LG Köln (Beschluss vom 06.01.2024, Az. 33 O 544/24) folgt in dem Verfahren gegen Aldi Süd seiner Linie aus zwei vorherigen Verfahren zum ,,Habibi-Riegel‘‘ (Az. 33 O 513/24; Az. 33 O 525/24) und untersagte mit einstweiliger Verfügung den Verkauf von ,,Dubai-Schokolade‘‘, die keinen geographischen Bezug zu Dubai hat. Trotz entsprechender Angabe auf der Rückseite berge die Bezeichnung für die Verbraucher die Gefahr der Irreführung.

 

Anders entschied nun das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.01.2025, Az. 2-06 O 18/25). Der Zusatz ,,Dubai’‘ werde von den Verbrauchern inzwischen nicht mehr als geographische Herkunftsbezeichnung, sondern vielmehr als Gattungsbegriff verstanden. Hinsichtlich einer möglichen Irreführung sei im Einzelfall zu differenzieren. Das Gericht geht dabei insbesondere auch auf die konkrete Produktaufmachung der Lidl-Schokolade ein. Anders als bei der Schokolade von Aldi Süd gebe es hier keine weiteren Gestaltungsmerkmale, die auf eine Herstellung in Dubai hindeuten würden. Zudem sei die Aufschrift ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und mit dem Zusatz ,,Qualitäts-Eigenmarke‘‘ versehen. Dies wirke dem Eindruck entgegen, dass die Schokolade oder seine Zutaten wirklich aus Dubai stammen. 

 

Es bleibt somit abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung zur ,,Dubai-Schokolade‘‘ entwickeln wird. Sowohl gegen die Entscheidung des LG Köln als auch gegen die Entscheidung des LG Frankfurt können noch Rechtsmittel eingelegt werden. 

 

"MarkenG: ,,Dubai-Schokolade‘‘ als geschützte geographische Herkunftsangabe?" 

von Sebastian Schäpers, wissenschaftlicher Mitarbeiter