Update Datenschutz: OLG Hamburg urteilt in Sachen Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg musste sich aktuell mit der Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch nach den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können oder ob die Regelungen der Art. 77 ff. DSGVO abschließend sind, befassen. In dem Urteil vom 25.10.2018 (Az. 3 U 66/17) hat sich das Gericht ausführlicher mit dieser Frage auseinandergesetzt.

 

Zusammengefasst hat das OLG Hamburg entschieden:

  • Die DSGVO enthält insoweit keine abschließenden Regelungen und es können Verstöße grundsätzlich auch nach UWG-Vorgaben abgemahnt werden.
  • Für eine Abmahnbarkeit ist jedoch zwingend eine „Marktverhaltensregel“ im Sinne des § 3a UWG erforderlich; das Vorliegen einer solchen ist im Einzelfall zu beurteilen

Damit vertritt das OLG Hamburg eine vermittelnde Ansicht zwischen den bisher vertretenen Meinungen für und gegen eine Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen. Insbesondere sieht das OLG Hamburg die Art. 77 ff. DSGVO als nicht abschließend an, da die darin enthaltenen Rechtsbehelfe stets unbeschadet eines „anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs“ (vgl. Art. 77 Abs. 1 DSGVO) gelten. Art. 82 Abs. 1 DSGVO spreche insbesondere „jede[r] Person“, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist, Schadensersatzansprüche zu. Damit würden auch andere als die datenschutzrechtlich „Betroffenen“ einbezogen. 

 

Allerdings beschränkt das OLG Hamburg die Möglichkeit, Abmahnungen wegen der Verletzung von DSGVO-Vorschriften auszusprechen, auf sog. „Marktverhaltensregelungen“ im Sinne des § 3a UWG. Es ist somit in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Norm konkret verletzt wurde. Im Fall des OLG Hamburgs verneinte das Gericht eine solche marktverhaltensregelnde Norm in Form des § 28 Abs. 7 BDSG a.F. und damit die Abmahnbarkeit. 

 

Das Gericht ließ hinsichtlich des Urteils die Revision zu. Damit besteht die Möglichkeit, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) und möglicherweise auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) in Zukunft mit der Frage der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen beschäftigen muss. Zu erwarten ist, dass danach mehr Klarheit und Rechtssicherheit bestehen wird.

 

 

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von Felix Meurer, wissenschaftlicher Mitarbeiter