· 

Hassbotschaften im Internet dürfen gelöscht werden

Sobald im Internet, beispielsweise auf Twitter oder Facebook, pornografische Fotos landen, werden diese umgehend gelöscht. Bei Hassreden oder Aufrufen zu rassistischem Verhalten war dies bisher schwieriger.

 

Die EU versucht nun schon seit einigen Jahren die soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter vermehrt dazu zu bringen Hassbotschaften zu löschen. Facebook hatte sich seit 2015 dazu bereiterklärt, rassistische Kommentare schärfer zu kontrollieren und sich auch finanziell an Maßnahmen zu beteiligen.

 

Die Gegenwart:

 

So auch geschehen in einem Fall vor dem Landgericht Heidelberg. Facebook hatte den Kommentar der Klägerin gelöscht. Diese kommentierte unter einen Beitrag zum Thema Integration wie folgt:

 

„Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen."

 

Daraufhin sperrte Facebook die Klägerin für dreißig Tage von der Plattform aus und entferne den Beitrag. Die Klägerin wandte sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sperrung und die Entfernung des Kommentars.

 

Der Antrag hatte vor dem Landgericht Heidelberg keinen Erfolg. So war Facebook aufgrund seiner Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards den streitgegenständlichen Satz zu entfernen und die Klägerin für dreißig Tage von der Plattform auszuschließen.

 

Facebook untersagt in seinen Gemeinschaftsstandards ausdrücklich Hassreden, die als direkte Angriffe auf Personen aufgrund aufgezählter Eigenschaften, wie ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft oder religiöse Zugehörigkeit, zu werten sind.

 

Das Landgericht Heidelberg führt dazu weiter aus, dass diese Gemeinschaftsstandards das Grundrecht der Nutzer auf Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in angemessener Weise berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 GG sei Ausdruck der demokratischen Meinungsbildung des verfassten Rechtsstaats. Jedoch sei Facebook als gewinnorientiertes Unternehmen nicht dazu verpflichtet innerhalb seiner Plattform diesem in gleicher Weise wie der Rechtsstaat zu folgen. Es muss die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassung jedoch beachten.

 

Dem sei hier auch genüge getan. Nach Ansicht des Landgerichts Heidelberg enthalte die Kommentierung der Klägerin mit der Adressierung des Vorwurfs der Respektlosigkeit an „fundamentalistische Muslime“ eine an religiösen Merkmalen ausgerichtete Fokussierung, die impliziere, dass diese Personen moralische Defizite aufwiesen.

 

Durch die Benutzung der weiteren Begriffe enthalte die Aussage der Klägerin eine für das Verständnis Ihrer Aussage unnötig scharfe, polemische und aggressive Formulierung, die Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu sowie eine entmenschlichende Sprache durch Bezugnahme auf tierische Verhaltensweisen („-fresse“) umfasse, und die damit auch in einer Gesamtschau geeignet sei, einen sachlichen Dialog zu stören und dadurch Ausgrenzungen zu befördern, sowie Gewalt in der realen Welt zu unterstützen. Hassbotschaften dürfen gelöscht werden.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

 

Und die Zukunft?

 

Es ist erfreulich zu sehen, dass vermehrt versucht wird auch im Internet vermeintlich rechtsfreie Räume mit unseren freiheitlich demokratischen Werten zu füllen und eine Durchsetzung unserer Gesetze auch dort zu forcieren.

 

Betreibern von sozialen Plattformen wie z.B. Facebook, Twitter, aber auch Internetforenbetreibern, sei geraten ihre Nutzungsbedingungen und die Festlegung von Gemeinschaftsstandards auf entsprechende Passagen hin zu überprüfen um das Verkommen Ihrer Plattform zu einem Pfuhl von Hassreden zu verhindern.

 

 

Stephan Bergmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter