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EuGH: Fotos dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag (07. August) eine Entscheidung getroffen, die zu einer Revolution des Urheberrecht hätte führen können. Doch die Revolution bleibt aus. Der EuGH entschied, dass Fotos auch dann nur mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website veröffentlicht werden dürfen, wenn sie bereits vorher auf einer anderen Website rechtmäßig veröffentlicht worden waren.

Worum ging es in dem Urteil?

Der EuGH hatte über eine Frage des Bundesgerichtshofs zu entscheiden. Ursprünglich musste das LG Hamburg über die Klage eines Fotografen urteilen. Ein Foto des Fotografen wurde im Zuge eines Schülerreferats auf der Website der einer Schule veröffentlicht. Das Foto hatte eine Schülerin von der frei zugänglichen Website eines Reisemagazins heruntergeladen und anschließend für ihr Referat genutzt. Im Zuge des Referats wurde das Foto auch auf der Schul-Website veröffentlicht. Unter dem Foto auf der Schul-Website war ein Hinweis auf die Website des Reisemagazins angebracht.

Der klagende Fotograf war der Meinung, dass er lediglich dem Reisemagazin die Erlaubnis erteilt hatte, das Foto auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen, und sah die erneute Veröffentlichung auf der Schul-Website als Verletzung seines Urheberrechts an. In erster Instanz bekam der Fotograf teilweise Recht. Das Berufungsgericht urteile ebenfalls zu Gunsten des Fotografen.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat in seinem Urteil (C-161/17) nun entschieden, dass es eine Verletzung des Urheberrechts des Fotografen darstellt, wenn ein Foto ohne dessen Zustimmung auf einer Website veröffentlicht wird, selbst wenn dieses Foto zuvor bereits auf einer anderen Website veröffentlicht war. Die Tatsache, dass, wie im Ausgangsverfahren, der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat, hat keine Auswirkungen.

Der EuGH bejahte damit die Frage, ob es sich bei der erneuten (zweiten) Veröffentlichung ebenfalls um eine sog. „öffentliche Zugänglichmachung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, der im deutschen Recht durch § 19a UrhG umgesetzt wurde, handelt. Danach soll dem Urheber das ausschließliche Recht zustehen, über die öffentliche Wiedergabe, zB die Veröffentlichung auf einer Website, seiner Werke zu entscheiden. Es stelle eine Verletzung des Urheberrechts dar, wenn eine solche Zugänglichmachung ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommen werde.

Eine „öffentliche Zugänglichmachung“ sei auch auch dann anzunehmen, so der EuGH (Rn. 17, 18 des Urteils), wenn das Werk - im konkreten Fall das Foto - bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht wurde und sodann durch Herunterladen und erneutes Hochladen wiederum veröffentlicht werde. Grundsätzlich sei für eine „öffentliche“ Wiedergabe erforderlich, dass die Veröffentlichung sich an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richtet. Bei der erneuten Veröffentlichung sei dann von einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ auszugehen, wenn diese „für ein ‚neues Publikum‘ erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte“ (Rn. 24 des Urteils).

Fraglich war vorliegend also insbesondere, ob sich die Veröffentlichung an ein „neues Publikum“ richtete. Dies bejahte der EuGH nunmehr in seinem Urteil und ordnete die Veröffentlichung damit als (erneutes) öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29  bzw. des § 19a UrhG ein. Als maßgeblichen Grund nannte der EuGH, dass der Urheber bei der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung nur an das „Publikum“ der Besucher der entsprechenden Website dachte und eben nicht an „alle Internetnutzer“. Damit richte sich die (erneute) Veröffentlichung auf einer anderen Website an ein „neues Publikum“ und stelle somit eine zustimmungspflichtige „öffentliche Zugänglichmachung“ dar. Der Urheber könne allein in dieser Weise die ihm zustehenden Rechte wirksam ausüben. Ferner argumentiert der EuGH zur Abgrenzung seiner in Bezug auf Hyperlinks ergangenen anderslautenden Rechtsprechung:

 

"Im Gegensatz zu Hyperlinks, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum guten Funktionieren des Internets beitragen, indem sie die Verbreitung von Informationen in diesem Netz ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45), trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, jedoch nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei."

 

Fazit

Weiterhin ist der Umgang mit Fotos und anderen urheberrechtlich geschützten Werken im Internet eine häufige „Stolperfalle“. Insbesondere bei Fotos sollte daher genau darauf geachtet werden, ob und falls ja, unter welchen Bedingungen, diese online genutzt werden dürfen. Insoweit verweisen wir auf unseren Artikel zu den bekannten „Creative Commons“-Lizenzen.

Haben Sie Fragen zu urheberrechtlichen Themen? Brauchen Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte? Oder wollen Sie sich gegen eine urheberrechtliche Abmahnung wehren?

Unser für das Urheberrecht zuständige Partner Jean Paul P. Bohne, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, berät Sie gerne!

Felix Meurer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter