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BGH: Neue Filesharing Entscheidung Riptide – es wird in Zukunft noch teurer

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit gestern veröffentlichtem Versäumnisurteil vom 22.03.2018 zu dem Aktenzeichen I ZR 265/16 - Riptide (Leitsatzentscheidung), dass der tatsächliche Urheberrechtsverletzer mittels Filesharings auch die Kosten dafür zu tragen habe, die durch die Abmahnung des nicht verantwortlichen Anschlussinhabers entstanden sind, und zwar als Schadensersatz.  Inhaltlich beruht das Versäumnisurteil nicht auf der Säumnis des dortigen Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung durch den BGH. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung gewichtig. Nicht nur die Vorinstanzen, nämlich das Landgericht (LG) und sodann das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, entschieden noch anderslautend. Auch deshalb ist das nunmehr veröffentliche Urteil des BGH beachtenswert.  

 

Was war geschehen?

 

Die für Massenabmahnungen bekannte Koch Media GmbH, anwaltlich vorgerichtlich und erst- wie zweitinstanzlich vertreten durch die Abmahnkanzlei .rka Rechtsanwälte, machte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island – Riptide“ zu sein und mahnte zunächst unter dem 15.08.2013 den Anschlussinhaber ab, den Vater des späteren Beklagten. Über diesen Anschluss wurde das Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht mittels Filesharings.

 

Der Vater des Beklagten gab eine Unterlassungserklärung ab und erklärte, der damals 15-jährige Beklagte habe das Computerspiel mittels Filesharings heruntergeladen und gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht. Sodann ging Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte gegen den 15-Jährigen vor und mahnte diesen ab.

 

Gerichtlich nahm Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte den Minderjährigen schließlich auf Zahlung von 124,00 EUR nebst Zinsen für die an ihn gerichtete Abmahnung, auf Zahlung weiterer 859,80 EUR nebst Zinsen für die an seinen Vater gerichtete Abmahnung, auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und auf Auskunft in Anspruch.  Die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR wegen der Abmahnung gegen den Vater errechneten sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Telekommunikationspauschale.

 

Wie entschieden die Vorinstanzen?

 

Das LG und auch das OLG Düsseldorf verurteilten den Beklagten als Urheberrechtsverletzter antragsgemäß, allerdings mit Ausnahme zur Zahlung der Abmahnkosten für die Abmahnung an den Vater. Hierfür sahen die Vorinstanzen keine Rechtsgrundlage. Über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten in Höhe von 859,80 EUR sollte nun der BGH aufgrund der Zulassung der Revision entscheiden.

 

Was sagt der BGH?

 

Der I. Zivilsenat, in neuer Besetzung mit dem Vorsitzenden Prof. Dr. Koch, entschied nun gegen die Auffassung der Vorinstanzen:


Der Sohn muss auch die Kosten der Abmahnung gegen seinen Vater tragen. Dieses Ergebnis ist zwar auf dem ersten Blick nachvollziehbar, allerdings nicht leicht begründbar. Deshalb liefert der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung nun nachfolgenden Begründungsmeilenstein: Eine Abmahnung – auch gegen eine tatsächlich falsche Person, weil nicht Urheberrechtsverletzer – sei das gebotene Mittel zur Sachverhaltsaufklärung. Eine Abmahnung dient der Sachverhaltsaufklärung und ist in Ordnung, auch gegen den nicht Verantwortlichen, so der BGH sinngemäß. Nachfolgend der Wortlaut zu dieser Argumentation:

 

„bb) Im Streitfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Anspruchsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber auch im Verhältnis zum Beklagten als erforderlich anzusehen.

(…)

 

(2) Die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Abmahnung ergibt sich in der im Streitfall gegebenen Konstellation aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung.

 

Dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. Auskunftsansprüche stehen dem Urheberrechtsinhaber nach Maßgabe des § 101 UrhG jedoch nur gegen im gewerblichen Ausmaß tätige Verletzer (Abs. 1) sowie gegen Personen zu, die in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten (Abs. 2). Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine über einen privaten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor.

 

Stattdessen erweist sich die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung in Fällen, in denen der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung."

 

Um diese These zu untermauern, argumentiert der Senat sodann mit der konkreten Reaktion des Vaters im vorliegenden Einzelfall und mutmaßt daraus eine generelle Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit ohne weitere empirische Belege dieser Thesen wie folgt:

 

„Spricht der Rechtsinhaber sogleich gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, in der er die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in Aussicht stellt, wird der Anschlussinhaber - wie der Streitfall zeigt - eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses bereit sein. Insoweit kommt der Abmahnung die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu.“

 

Damit wird man nun die kommenden Jahre wohl Rechtsprechung produzieren, genauso wie zuvor mit der kaum haltbaren Lebensweisheit der tatsächlichen Vermutung zu Lasten eines Anschlussinhabers, welche der BGH in Fällen des Filesharings ohne empirische Belege aufstellte und zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung darstellt.

 

Die Abmahnung ist also ein "nachdrückliches Auskunftsverlangen", so der Senat. Wie der BGH an anderer Stelle seiner Entscheidung richtigerweise noch der Vorinstanz entgegenhält, gibt es für ein "einfaches Ausfkunftsverlangen" keine Rechtsgrundlage; der Schluss des Senats lautet dann, es müsse zur effektiven Rechtsdurchsetzung also ein nachdrückliches Auskunftsverlangen bemüht werden mittels Abmahnung. Eine gewagte These, die nun höchstrichterliche Rechtsprechung ist.

 

"Der Urheberrechtsinhaber muss sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf verweisen lassen, zunächst eine schlichte Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung an den Anschlussinhaber zu richten, weil eine solche Anfrage nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet ist. Mangels Auskunftsanspruchs liegt es im Belieben des Anschlussinhabers, ob und wann er eine an ihn gerichtete einfache Anfrage beantwortet. Regelmäßig wird eine solche Anfrage wenig erfolgversprechend sein. Der Rechtsinhaber wäre gleichwohl gehalten, sich vor einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Anschlussinhabers, der auf die Anfrage nicht reagiert hat, zur Vermeidung des aus § 93 ZPO folgenden Kostenrisikos nochmals - nun mit einer Abmahnung - an den Anschlussinhaber zu wenden. Das Erfordernis eines vorgeschalteten einfachen Auskunftsverlangens verkompliziert und verzögert damit die Rechtsdurchsetzung, ohne dass berechtigte Interessen des Rechtsverletzers berührt wären. Für den Rechtsinhaber ist die Ermittlung der tatsächlichen Umstände andererseits eilbedürftig, weil er nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechtsverletzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen."

 

Der BGH muss sich in seiner aktuellen Entscheidung sodann wegen dieses abmahnerfreundlichem Ergebnisses mit seiner bisherigen wettbewerbsrechtlichen und konsistenten ständigen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten gegen eine falsche Person auseinandersetzen, die nämlich keine Ersattungsfähigkeit feststellt, wenn die falsche Person, der Nicht-Rechtsverletzer abgemahnt wird. Der Senat stellt hierbei fest:

 

Der nicht verantwortliche Anschlussinhaber, hier also der Vater des Beklagten, der die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, ist zwar eigentlich die „falsche Person“, welche abgemahnt wurde, doch nicht "falscher Adressat". Der Anschlussinhaber sei der richtige "Ansprechpartner" (sic!). Da die Abmahnung also das "gebotene Mittel der Sachverhaltsaufklärung" in Filesharing-Fällen sei, gelte hier das Nachfolgende und es sei nicht vergleichbar mit der in Bezug genommenen anderslautenden Rechtsprechung:

 

"(3) Die Rechtsprechung des Senats, nach der die Kosten der Inanspruchnahme einer falschen Person nicht zu dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden zählen, sofern die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr nicht einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 5. November 1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP 1988, 359 - Auto F. GmbH; Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 24 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion), steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. In der vorliegenden Konstellation ist die Abmahnung nicht gegenüber dem falschen Adressaten ergangen, sondern hat der Rechtsinhaber den Anschlussinhaber als einzigen ihm zur Verfügung stehenden Ansprechpartner abgemahnt. Erst durch die vom Anschlussinhaber zu erlangenden Informationen wird der Rechtsinhaber in die Lage versetzt, den Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen. Begeht dieser eine 23 24 25 - 10 - rechtswidrige Handlung unter Inanspruchnahme des Internetanschlusses eines Dritten und ist er deshalb für den Rechtsinhaber zunächst nicht identifizierbar, so ist der für die Informationserlangung eingegangene Kostenaufwand ein adäquater Schaden der Rechtsverletzung. Denn es liegt keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern es ist - im Gegenteil - damit zu rechnen, dass der Rechtsinhaber Anstrengungen unternimmt, um den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. zur adäquaten Kausalität BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 34 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN).

 

(4) Es ist allerdings umstritten, ob Abmahnkosten nach dem Schutzzweck der Schadensersatznormen als ersatzfähiger Schaden angesehen werden können. Teilweise wird dies mit dem Argument verneint, mit dem Schadensersatz solle ein Ausgleich für die bereits geschehene rechtswidrige Handlung geschaffen werden, die Abmahnung richte sich aber gegen Gefahren, die aus zukünftigen Handlungen des Abgemahnten drohten (vgl. Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 11 Rn. 13; Köhler in Köhler/ Bornkamm/Feddersen aaO § 9 Rn. 1.29 und ders., Festschrift Erdmann, 2002, S. 845, 846 [differenzierend zwischen Einzel- und Dauerhandlungen]; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 12 Rn. 1.108; MünchKomm.UWG/Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 147). Nach anderer Ansicht sind die Kosten einer Abmahnung auch im Falle einer Einzelhandlung vom Schutzzweck der Schadensersatznormen umfasst, weil die Abmahnung auch bei abgeschlossener Verletzungshandlung der Beseitigung der auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Wiederholungsgefahr und der Verhinderung zukünftiger Schäden dient, so dass ein für die Schutzzweckbetrachtung hinreichender innerer Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Abmahnkosten als Schadensposition besteht (vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 82; Büscher in Fezer/Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 62; Großkommentar zum UWG/Feddersen, 26 - 11 - 2. Aufl., § 12 B Rn. 85; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 9 Rn. 74; Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 119). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, GRUR 2007, 631, 632 Rn. 21 - Abmahnaktion). 

 

Auch im vorliegenden Fall bedarf es insoweit keiner Stellungnahme des Senats. Denn die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Mittel der Sachverhaltsaufklärung dar (siehe vorstehend Rn. 21 ff.). Nicht anders als Kosten der Schadensfeststellung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 58) unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne weiteres dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen.

 

Kann man so machen, ist nur wenig überzeugend und lebt dann mehr von der Tatsache, dass es der BGH ist, der das so sagt.

 

Das Ergebnis

 

Der BGH verwies die Sache mittels des Versäumnisurteils zurück an das OLG Düsseldorf, das nun noch über die Kosten der Revision sowie über die Frage der konkreten Höhe der weiter zu erstattenden Abmahnkosten neu zu verhandeln und zu entscheiden haben wird.

 

Es handelt sich um eine Leitsatzentscheidung des BGH; dieser Leitsatz lautet zusammenfassend:

 

"Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung."

 

Müssen die Kosten dieser Erst-Abmahnung aber dann nicht erstattet werden, wenn der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert und den Rechtsverletzer nicht benennt? Wohl nicht, doch der Leitsatz könnte zu einer solchen Diskussion noch führen.

 

Urheberrechtsverletzer in Filesharing-Fällen, die nicht Anschlussinhaber sind, werden in Zukunft und in letzter Konsequenz nach alledem nun zwei Mal Abmahnkosten wohl zu erstatten haben, wodurch eine Auseinandersetzung über rechtswidriges Filesharing ggf. noch teurer werden kann. Kritik hin oder her. Hinzu treten weitere Ansprüche, etwa der hier nicht bezifferte eigentliche Schadensersatzbetrag. Insbesondere auch Minderjährige Gamer sollten sich also rechtskonform verhalten, um sich nicht solchen Zahlungsansprüchen wegen eines Computerspiels ausgesetzt zu sehen.

 

"BGH: Neue Filesharing Entscheidung Riptide – es wird in Zukunft ggf. noch teurer" von

Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne