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Wichtige Änderungen im (Online-) Zahlungsverkehr zum Januar 2018, die Sie kennen sollten

Die Zweite Zahlungsdienst-Richtlinie (PSD 2) tritt zum 13.01.2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gibt es einige wichtige Änderungen Regelungen betreffend den (Online-) Zahlungsverkehr in Deutschland. 

 

Wegfall Papier-TAN-Listen 

 

Die Listen mit TAN-Nummern auf Papier gibt es nicht mehr. Vorgeschrieben ist jetzt eine sicherere Authentifizierung. Die Identifizierung einer Person zur Autorisierung einer Zahlung muss mit mindestens zwei von drei Merkmalen geschehen. Dies kann mittels PIN, einer von einem Generator oder in einer App erzeugten TAN oder auch mit biometrischen Merkmalen geschehen. 

 

Blocken von Kreditkartenbeträgen

 

Wer kennt es nicht - bei Mieten eines Autos, Hotelbuchungen oder Tanken mit der Kreditkarte: schnell wird hier ein oftmals unbekannt ein hoher Betrag auf der Kreditkarte geblockt. Jetzt gilt, dass Sie der Blockung und ihrer Höhe zustimmen müssen. Dann erst darf das Geldinstitut den Betrag vorübergehen sperren. 

 

Erstattungen von SEPA-Lastschriften 

 

Das achtwöchige Recht zur Erstattung von SEPA-Lastschriften ohne Angabe von Gründen galt bisher nur als vertragliche Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Dieses Recht ist nunmehr im Gesetz verankert. 

 

Opferschutz bei Missbrauch

 

Einen Tag, nachdem die Bank über nicht autorisierte Überweisungen, Lastschriften oder Kreditkartenabbuchungen informiert wurde, muss sie den fälschlich abgebuchten Betrag an den Kunden zurückerstatten. Ist nicht geklärt, ob der Kunde die Überweisung selbst autorisiert hat, hat die Bank, wenn sie von Betrug ausgeht, künftig Beweismittel vorzulegen. Bei Fehlüberweisungen sind die Empfängerbanken verpflichtet, dem Überweisenden alle Informationen, die zur Wiedererlangung erforderlich sind, mitzuteilen. 

 

Eigenhaftung des Opfers bei Missbrauch 

 

Bisher haftet der Kontoinhaber, wenn ein Schaden durch Missbrauch Dritter geschieht, mit 150,00 EUR Eigenanteil. Dieser Betrag reduziert sich nun auf 50,00 EUR. Dies gilt weiterhin jedoch auch dann nicht, wenn dem Kontoinhaber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 

 

Drittanbieter im Online-Banking

 

Die Banken verlieren das Monopol für Kontodaten. Der Kunde kann im Rahmen des Online-Bankings Drittanbieter, sog. "Zahlungsauslösedienste" beauftragen. Hierunter fällt zum Beispiel die bekannte Methode der Sofortüberweisung. Anders als bisher unterfallen diese nunmehr ebenfalls der bankenrechtlichen Aufsicht. Damit können Sie gegenüber diesen Diensten auch ihre PIN und TAN einsetzen.

 

Wegfall von Entgelten 

 

Händler dürfen keine gesonderten Entgelte mehr für gängige Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften erheben. Dies gilt sowohl im Einzelhandel, als auch im Online-Handel. 

 

Und sollte im Online-Zahlungsverkehr einmal was schief gehen - wir helfen Ihnen. 

 

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