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OLG Naumburg: Widerrufsrecht auch bei Arzneimitteln

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg setzte sich mit Urteil vom 22.06.2017 – 9 U 19/17 (unter anderem) mit der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Apotheke auseinander.

 

Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Die Beklagte ist Inhaberin einer Apotheke, die auch Online ihre Ware zum Verkauf anbietet. Neben einer, aus Sicher des vzbv, fehlerhaften Belehrung im Rahmen einer Bestellung einer auffällig großen Menge Schmerzmitteln beanstandeten die Verbraucherschützer den generellen Ausschluss des Widerrufsrechts der Online-Apotheke in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dort hieß es:

 

„Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“

 

Erstinstanzlich unterlag der Kläger, das OLG Naumburg jedoch hob das Urteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

 

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) kann unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Diese sind zuvörderst in § 312g Abs. 2 BGB geregelt. Die Beklagte berief sich dort auf die Nr. 2 und 3. Hiernach kann ein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, falls Waren schnell verderben bzw. das Verfallsdatum schnell überschritten werden kann (Nr. 2). oder eingeschränkt werden, falls bei versiegelter Ware das Siegel entfernt wurde, sofern die Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene erfolgte (Nr. 3). Beide Ausnahmen waren aus Sicht der Richter nicht einschlägig.

 

Zwar gestanden diese zu, dass es durchaus schnell verderbliche Arzneimittel gebe. Dies rechtfertige jedoch nicht den generellen Ausschluss des Widerrufsrechts. Ebenso verhalte es sich mit der Argumentation der Beklagten, es läge eine „rechtliche Verderblichkeit“ vor. Das OLG anerkennt den Ausnahmecharakter des § 312g Ans. 2 BGB und sieht aus diesem Grund von einer erweiternden Auslegung (auf „rechtliche Verderblichkeit“) ab. Dies sei insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Ausnahmenkataloges bewusst die zuvor in der rechtlichen Literatur teilweise vertretene erweiternde Auslegung nicht zum Anlass genommen habe, einen generellen Ausschluss des Widerrufrechts für Arzneimittel aufzunehmen.

 

Ähnlich argumentierte das OLG bezüglich der entfernten Versiegelung. Auch hier gebe es Arzneimittel, die im Sinne der Norm versiegelt seien und demnach eine Einschränkung des Widerrufsrechts rechtfertigen. Jedoch behauptete im Prozess noch nicht einmal die Beklagte, dass sämtliche Arzneimittel auf diese Weise versiegelt seien. Aus diesem Grund scheide eine generelle Beschränkung des Widerrufrechtes aus.

 

Nach aktuellem Kenntnisstand ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Da das OLG die Revision nicht zuließ, bliebe der Beklagten noch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

 

Diese Entscheidung zeigt erneut auf, wie differenziert die Rechtsprechung beurteilt, ob das Widerrufsrecht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann. Sollte diesbezüglich Beratungsbedarf bestehen, gleich ob auf Unternehmer- oder Verbraucherseite, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

"OLG Naumburg: Widerrufsrecht auch bei Arzneimitteln"
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Benedikt Schönbrunn