· 

Unterliegen sämtliche private Blogs dem Rundfunkstaatsvertrag?

Das Kammergericht (KG) in Berlin, welches im Instanzenzug einem Oberlandesgericht entspricht, hat mit Beschluss vom 28.11.2016 – 10 W 173/16 den Prozesskostenhilfeantrag des Politikers der Piratenpartei Simon Lange zurückgewiesen. Diesem ging eine von dem Landgericht Berlin erlassene einstweilige Verfügung seines ehemaligen Parteikollegen Christopher Lauer voraus, deren Aufhebung Lange erwirken wollte (Verfügung vom 04.10.2016 – 27 O 513/16). Hintergrund des Verfahrens war eine angebliche unrichtige Tatsachenbehauptung Langes, die dieser in seinem privaten Blog getätigt hatte; Lauer verpflichtete diesen zur Veröffentlichung seiner Gegendarstellung.

 

Für das Widerspruchverfahren beantragte Lange Prozesskostenhilfe, welche ihm das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 20.10.2016 – 27 O 513/16 versagte. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde vor dem KG ein. Wie schon das Landgericht, erachtete auch das KG die Erfolgsaussichten Langes für nicht gegeben. Dies ist jedoch gemäß § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.


Das Gericht führte zur Begründung aus, die einstweilige Verfügung wäre auf den Widerspruch zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen sei. Der private Blog sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Telemedium zu qualifizieren, weshalb der Anspruch auf Gegendarstellung aus § 56 Abs. 1 RStV resultiere. Denn der Blog verfüge über ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot.


Dass der private Blog eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung aufweisen soll, wird teilweise mit Skepsis begegnet. Es steht die Befürchtung im Raum, dass nicht nur private Blogs, sondern auch Posts in sozialen Netzwerken wie z.B. Twitter und Facebook von Privatpersonen den Gegendarstellungsanspruch gemäß § 56 RStV unterliegen können.

Dies scheint aber aufgrund der Entscheidung des KG nicht zu befürchten – zumindest nicht generell. Zwar werden dort die Tatbestandsmerkmale „Aktualität“ und „Faktizität“ des Angebotes sehr weit ausgelegt und darüber hinaus ausgeführt, dass eine Periodizität des Angebotes nicht erforderlich sei, was zunächst eine weitreichende Haftungserweiterung auch für private „Blogger“ bedeuten könnte. Jedoch dürften die meisten privaten Blogs aufgrund der fehlenden Professionalisierung der Arbeitsweise und des Grades an organisierter Verfestigung auch nach der Rechtsauffassung der KG nicht über ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot verfügen und somit ein Anspruch auf Gegendarstellung nicht bestehen.


Wie so oft sind die Übergänge fließend und die Abgrenzungen schwierig. Zögern Sie daher nicht, bei Unsicherheiten mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir beraten Sie umfassend und kompetent, gleich ob Sie einen Gegendarstellungsanspruch durchsetzen oder einen solchen abwehren wollen. Dies gilt insbesondere wegen des in § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV normierten Ausschlussgrundes im Falle einer nicht unverzüglichen Zuleitung der Gegendarstellung.

 

 

"Unterliegen sämtliche private Blogs dem Rundfunkstaatsvertrag?"

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn