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OLG Frankfurt: "Spaßbieterklauseln" bei ebay und ihre rechtlichen Schranken

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 12.05.2016 – 22 U 2015/15 zu entscheiden, ob eine sogenannte Spaßbieterklausel bei eBay zulässig ist.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger bot im Jahr 2013 als Verkäufer auf eBay einen gebrauchten PKW im Wege einer Versteigerung an. Neben dem Datum der Erstzulassung und dem Kilometerstand führte er auf, dass die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung im Januar 2015 fällig sei. Weiter wurde das Fahrzeug mit „taschentuch-gepflegt“, „fehlerfrei“ und „Scheckheft-gepflegt“ beworben.

 

Die streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel formulierte er wie folgt:

 

Keine Nachverhandlung

 

Spaßbieter zahlen 20% des KP

 

Probefahrt in Stadt1, nicht für JEDEN

 

Nachdem der Beklagte als Höchstbietender das Fahrzeug für gut 25.000,00 EUR ersteigerte, übersandte ihm der Kläger den letzten TÜV-Bericht. Dort wurden einige geringe Mängel festgestellt. Weiter übersandte der Kläger dem Beklagten ein Foto des Tachometerstandes, dieser wies zum Zeitpunkt der Auktion eine Differenz von ca. 650 km auf. Daraufhin erklärte der Beklagte mittels WhatsApp den Rücktritt. Diesen stützte er auf die Differenz der Kilometeranzeige sowie die vom TÜV festgestellten Mängel.

 

Der Kläger begehrte nun eine Zahlung in Höhe von ca. 5.000,00 EUR, weil – nach seiner Auffassung – der Beklagte ein Spaßbieter sei und somit die Vertragsstrafe verwirkt habe. Erstinstanzlich unterlag der Kläger und verfolgte seine Ansprüche vor dem OLG Frankfurt am Main weiter.

 

Die Entscheidung:

 

Auch das OLG Frankfurt am Main verneinte den Anspruch des Klägers aus mehreren Gründen und wies die Berufung zurück.

 

Zunächst – so die Richter aus Frankfurt am Main – sei die als Vertragsstrafe im Sinne des § 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegende „Spaßbieterklausel“ nicht mit geltendem AGB-Recht zu vereinbaren. Bei der Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, musste sich das OLG Frankfurt am Main einer Analogie behelfen. Denn es stand nicht fest, dass die verwendete Klausel von dem – als Privatperson handelnden– Kläger für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollte.

 

Aufgrund des breiten Publikums, das diese Klausel (potentiell) annehmen kann (zum Vertragsschluss bei einer eBay-Aktion: News vom 24.08.2016), sah das OLG Frankfurt am Main – dogmatisch nicht ganz überzeugend – die Voraussetzungen einer Analogie für gegeben an.

 

Im Rahmen der AGB-Prüfung stellte das Gericht besonders auf das in § 305c BGB normierte Verbot der überraschenden und mehrdeutigen Klausel ab. Da es unterschiedliche Möglichkeiten gebe, wie der Begriff eines „Spaßbieters“ zu definieren sei, sei die Klausel mehrdeutig und somit nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

 

Aber selbst bei unterstellter Einbeziehung dieser Klausel in den Kaufvertrag sei eine abweichende Beurteilung nicht geboten, da der Beklagte objektiv nicht als Spaßbieter anzusehen sei. Er hat vorliegend zunächst ernsthaft den Vertrag mit dem Kläger schließen und erfüllen wollen, in der Folgezeit sodann – zumindest teilweise – nicht „offensichtlich unbegründete Einwendungen“ geltend gemacht. Die Abweichung des Kilometerstandes sei noch nicht als solche einzuordnen. Die durch den TÜV-Bericht ausgewiesenen Mängel in Kombination mit den Zusagen: „taschentuch-gepflegt“, „fehlerfrei“ und „Scheckheft-gepflegt“ stelle jedoch einen solchen Mangel dar, der nicht offensichtlich unbegründet sei.

 

Als letztes Hindernis befanden die Richter, dass sich der Beklagte nicht in Verzug befand. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um eine Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB zu verwirken. Vorliegend hatte der Kläger den Beklagten vor Inanspruchnahme nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt. Auch stelle die WhatsApp Nachricht, mittels derer der Beklagte den Rücktritt erklärte, keine endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Denn es hätte vorab geklärt werden müssen, ob diese Mängel tatsächlich bestanden, erheblich und gegebenenfalls sodann behebbar waren.

 

Auswirkungen für die Praxis:

 

Das OLG Frankfurt am Main hat derartigen Spaßbieterklauseln nicht grundsätzlich ihre Wirksamkeit abgesprochen, sondern vielmehr hohe Hürden hieran aufgestellt. Dies gilt nicht nur für die Erstellung bzw. Verwendung dieser Klauseln, sondern auch für deren Durchsetzung oder Abwehr. Zögern Sie daher nicht, uns um fachkundige Beratung zu bitten.

 

"OLG Frankfurt a.M.: "Spaßbieterklauseln" bei ebay und ihre rechtlichen Schranken"

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn