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BVerfG: Noch keine Änderung des Tarifeinheitsgesetzes

Spätestens durch die „Streikwelle“ im letzten Jahr ist das umstrittene und vielfach kritisierte Tarifeinheitsgesetz – verankert in § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) – auch der breiten Öffentlichkeit bekannt.

 

Viele kleine Gewerkschaften kündigten schon vor Verabschiedung dieser Gesetzesänderung an, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einzulegen, bisher ohne Erfolg.

 

Auch die beiden jüngsten Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG (in den Sachen 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15 vom 16.06.2016) bringen noch keine Änderung. Das Gericht nimmt die Verfassungsbeschwerden zweier Gewerkschaften nicht zur Entscheidung an. In beiden Verfahren sei es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass sie durch das Gesetz in ihrem grundrechtlich verankerten Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gegenwärtig betroffen seien.

 

Hiermit unterstreicht das höchste deutsche Gericht die Hürden einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde. Es reicht nicht aus darzulegen, dass ein Gesetz rechtswidrig ist. Vielmehr muss der jeweilige Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. In beiden Verfahren genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen diesen Voraussetzungen nicht.

 

Es fehle in beiden Verfahren die Darlegung, dass das angegriffene Gesetz derzeit oder in absehbarer Zukunft Anwendung auf mit den Beschwerdeführerinnen geschlossene wirksame Tarifverträge finde, indem diese aufgrund Kollisionen mit Tarifverträgen anderer (größerer) Gewerkschaften verdrängt würden.

 

Zutreffend weist das BVerfG darauf hin, dass die Tariffähigkeit nicht mit dem Abschluss von Tarifverträgen entstehe. Vielmehr sei die Tariffähigkeit Voraussetzung, um überhaupt wirksame Tarifverträge abschließen zu können.

 

Da sich das Bundesverfassungsgericht (ähnlich wie im Beschluss vom 0610.2015 in den Verfahren 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 1582/15) nicht materiell rechtlich mit dem Tarifeinheitsgesetz befassen musste, bleibt die Zukunft des § 4a TVG weiter spannend.

 

"BVerfG: Noch keine Änderung des Tarifeinheitsgesetzes"

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn